Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

15. Verordnung vom 19. November 200334 über die Finanzierung der Arbeits-

losenversicherung

4. Abschnitt: Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen

Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen

1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:

Anteil des Kantons in Franken = TkAL-Kanton × Bet.

TkAL-Total

TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Kanton Jahr

TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffen-Total den Jahr

Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken

2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

16. Waldverordnung vom 30. November 199235

Art. 15 Abs. 4

4 Der Kanton sorgt dafür, dass die Gefahrenkataster und -karten sowie die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Beiträge

(Art. 35)

1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden nur gewährt, wenn sich der Kanton angemessen daran beteiligt.

2 Die Beteiligung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an:

34 SR 837.141

35SR 921.01

33

Page 37 of 241