Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
15. Verordnung vom 19. November 200334 über die Finanzierung der Arbeits-
losenversicherung
4. Abschnitt: Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen
1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:
Anteil des Kantons in Franken = TkAL-Kanton × Bet.
TkAL-Total
TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Kanton Jahr
TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffen-Total den Jahr
Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken
2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.
16. Waldverordnung vom 30. November 199235
Art. 15 Abs. 4
4 Der Kanton sorgt dafür, dass die Gefahrenkataster und -karten sowie die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Beiträge
(Art. 35)
1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden nur gewährt, wenn sich der Kanton angemessen daran beteiligt.
2 Die Beteiligung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an:
34 SR 837.141
35SR 921.01
33
Page 37 of 241