Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Beitragsberechtigt im NHG-Bereich sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind. Massnahmen, die zwar vertraglich festgehalten, jedoch aus bestimmten Gründen nicht ergriffen wurden, erhalten somit keine Beiträge. Diese Bestimmung betrifft insbesondere globale Finanzhilfen, d.h. den vor dem Abschluss der Programmvereinbarungen auszuhandelnden Bundesbeitrag: Der Bund wird sich nur zur finanziellen Unterstützung von Leistungen verpflichten, die für die angestrebten Ziele erforderlich sind.

Art. 9

BAFU, BAK und ASTRA sind gemäss Absatz 1 für die Gewährung der Finanzhilfen zuständig. Diese erfolgt über Programmvereinbarungen bzw. mittels Verträgen oder Verfügungen. Die Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltenteilung betrifft, empfiehlt sich eine Verankerung auf Gesetzesebene. Es werden Programmvereinbarungen für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz abgeschlossen. Programmvereinbarungen zwischen ASTRA und Kantonen im Bereich historische Verkehrswege sind zurzeit, wie einleitend dargelegt, nicht möglich.

Art. 10 Beitragszahlung

Die Finanzhilfen werden in Etappen oder aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnung ausbezahlt. In Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz sowie bei den historischen Verkehrswegen der Schweiz erfordern die Projekte aufgrund ihres individuellen Charakters grundsätzlich eine geprüfte und genehmigte Abrechnung. Gekürzt werden Finanzhilfen insbesondere dann, wenn die beitragsberechtigten Aufwendungen gemäss der Abrechnung tiefer liegen als veranschlagt.

Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle

Die Jahresberichte nach Absatz 1 über die Verwendung der globalen Finanzhilfen sollen knapp gehalten werden. Für das BAFU soll Ende März der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Über-

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