Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht

somit mit Blick auf die Wirksamkeit der Massnahme fest, für welche Stoffe wie viel pro Kilogramm verhinderte Abschwemmung und Auswaschung bezahlt wird.

Strukturelle Massnahmen werden nach wie vor von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert. Hier werden bei der Bemessung der Höhe der Abgeltungen neben den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, ebenfalls die realen Kosten der Massnahmen berücksichtigt Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass strukturelle Massnahmen in der Regel effizienter sind als Bewirtschaftungsmassnahmen, jedoch grössere Investitionen benötigen.

Es wird in der Verordnung kein Höchstbetrag der Abgeltungen festgelegt. Es ist jedoch vorgesehen, Abgeltungen in derselben Grössenordnung zu gewähren, wie sie gegenwärtig für Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis geleistet werden. Für Massnahmen mit einem weniger guten Kosten-Nutzen-Verhältnis werden die Abgeltungen des Bundes entsprechend tiefer angesetzt. Gemäss den geltenden Bestimmungen sind weniger wirksame Massnahmen entweder vollumfänglich oder aber gar nicht beitragsberechtigt. Gesamthaft betrachtet wird sich die finanzielle Unterstützung des Bundes in derselben Grössenordnung bewegen wie heute, wobei die Abgeltungen aber besser auf die Wirksamkeit der Massnahmen ausgerichtet sind.

Art. 55 Grundlagenbeschaffung

Die Bestimmungen der bestehenden Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 2 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Abgeltungen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, geleistet werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt. Absatz 2 des bisherigen Artikels 55 wird gestrichen, da der Bund für die Ermittlung nutzbarer Grundwasservorkommen von wesentlicher Bedeutung keine Abgeltungen mehr gewährt. Diese Abgeltungen wurden im Rahmen der Änderung des Gesetzes gestrichen, da sich diese Ermittlungen nicht auf den Gewässerschutz im engeren Sinn, sondern auf die Wasserversorgung beziehen und gesamthaft betrachtet abgeschlossen sind.

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung

Die Bestimmungen der bestehenden Artikel 56 und 59 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Finanzhilfen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, gewährt werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.

Art. 57 Risikogarantie

Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 60 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird auch hier lediglich präzisiert, dass die Risikogarantie für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, gewährt wird. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.

Art. 58 Anrechenbare Kosten

Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 57 werden ohne materielle Änderung übernommen.

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