Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Bereich Gewässerschutz. Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leistung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welcher finanziellen Unterstützung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programmvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung in der Regel sechs Jahre beträgt; dies in Abweichung von der generellen Vertragsdauer von vier Jahren, die grundsätzlich für alle Teilprodukte des BAFU gilt. Dafür spricht insbesondere eine Harmonisierung mit Massnahmen und Programmen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV),24 wie zum Beispiel extensive Wiesen, Buntbrachen sowie Vernetzungs- und Ökoqualitätsprojekte, die auf sechsjährigen Verträgen beruhen. Im Übrigen zeitigen die Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Bereich Nitrat und Phosphor, oft erst nach einer mehrjährigen Dauer Wirkung.
Gemäss Absatz 4 erlässt das zuständige Bundesamt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.
Art. 61 Auszahlung
Das zuständige Bundesamt zahlt dem Kanton im Rahmen der vereinbarten Bundesbeiträge die vom Kanton benötigten Mittel in Etappen aus (Abs. 1). Etappenzahlungen werden grundsätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen.
Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entsprechend den veränderten Gegebenheiten angepasst.
Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle
Die Jahresberichte nach Absatz 1 sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder von BAFU oder BLW nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim zuständigen Bundesamt eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum
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