Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen.

Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabteilungen von BAFU und BLW überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2). Sie können dazu auch beim Landwirt, welcher Massnahmen treffen muss, vor Ort Kontrollen durchführen.

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programmziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinbarung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen geleistet wurden.

Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 61c Gesuche

Da der Bund seine Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone gewährt, können ab Inkrafttreten des NFA nur noch die Kantone Gesuchsteller sein (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein. Der Kanton leistet seine finanzielle Unterstützung an den Leistungsersteller gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht. Die Gesuche um Verfügungen, mit denen die Einzelprojekte abgegolten werden, enthalten die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen.

Zum Inhalt der Gesuche erlässt das BAFU gemäss Absatz 2 Richtlinien.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge

Gemäss Absatz 1 legt das BAFU die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab.

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