Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Bundesamt richtet die Bundesbeiträge gemäss Absatz 2 je nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.
Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Gemäss Absatz 1 kann der Bund seine Beiträge bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Kanton zurückbehalten oder kürzen.
Die Rückforderung von bereits ausbezahlten Abgeltungen oder Finanzhilfen richtet sich gemäss Absatz 2 nach Artikel 28 SuG.
Gemäss Absatz 3 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden.
Absatz 4 verweist für Rückforderungen im Zusammenhang mit Zweckentfremdungen auf Artikel 29 SuG.
Art. 61f Weitere Verfahrensbestimmungen
Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 61a) gilt sinngemäss.
11 Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198625 (LSV)
11.1 Allgemeines
Bisher sind bei den Strassen die Sanierungsarbeiten gegen übermässige Lärmbelastungen in den Kompetenzbereich der Kantone gefallen. Allerdings haben die Kantone für die Massnahmen (Lärmschutzwände, Beläge, Schallschutzfenster) Beiträge aus der Mineralölsteuer erhalten. Die Beitragshöhe hat sich nach der Kategorie der Strasse (Nationalstrasse, Hauptstrasse, übrige Strasse), der Finanzkraft der Kantone sowie der Grösse des Sanierungsprojektes gerichtet. Die Kantone haben das Sanierungsprojekt ausgearbeitet, das BAFU hat es aus akustischer Sicht beurteilt und das ASTRA hat die baulich- und verkehrstechnische Seite geprüft, die Beiträge zugesichert und nach dem Vorliegen der Abrechnungen auch an den Kanton ausbezahlt. Damit handelt es sich bei der Strassenlärmsanierung also um eine Verbundaufgabe.
Mit der NFA bleibt die Lärmsanierung der Strassen weiterhin eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen. Allerdings werden die Verantwortlichkeiten entflochten, die Finanzierung klarer geregelt sowie an Stelle der bisherigen Beitragssätze neue Kriterien für die Beitragshöhe festgelegt. An den materiellen Bestimmungen zum Lärmschutz werden keine Änderungen vorgenommen und auch die Gesamtheit der Bundesbeiträge wird im bisherigen Umfang bleiben. Hingegen wird es auf Grund der geänderten Beitragskriterien gewisse Verschiebungen geben können.
Die Nationalstrassen gehen vollständig in die Verantwortung des Bundes über. Damit entfallen die Bundesbeiträge für Nationalstrassen. Für die Hauptstrassen erhalten die Kantone Globalbeiträge, die sich nach objektiven Kriterien richten. Mit diesen Beiträgen gelten auch die Aufwendungen für Umweltschutzmassnahmen,
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