Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen

Art. 59 Gesuch

Der Bund gewährt gemäss Artikel 52-56 Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone. Das bedeutet, dass nur noch die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Absatz 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Angaben, welche das Gesuch enthalten muss. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Programmvereinbarungen sind die Ziele der vorgesehenen Massnahmen, ein Programm der Durchführung (mit Zwischenzielen) und ein Zahlungsplan. Gesuche um Verfügungen enthalten die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen. Bei Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft enthält das Gesuch ausserdem Angaben über die mittels solcher Massnahmen zu erreichenden Ziele im gesamten Kantonsgebiet. Der Kanton muss also eine das gesamte Kantonsgebiet umfassende Planung und Priorisierung der zu ergreifenden Massnahmen durchführen.

Gemäss Absatz 2 ist das BAFU für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Abgeltungen an Abwasseranlagen nach Artikel 52 zuständig.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist gemäss Absatz 3 für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Massnahmen der Landwirtschaft nach Artikel 54 zuständig.

Art. 60 Programmvereinbarung

Gemäss Absatz 1 wird die Programmvereinbarung zwischen dem BAFU oder dem BLW und der zuständigen kantonalen Behörde für die verschiedenen Programmgebiete abgeschlossen. Sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund muss die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarungen zwingend geregelt werden. Auf Bundesebene liegt die ordentliche Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung bei BAFU und BLW. Innerhalb dieser Bundesämter liegt die Verantwortung für die inhaltliche Vorbereitung bei den Fachabteilungen. Die Finanzplanung ist aber Aufgabe der Direktion, die auch die Programmvereinbarungen unterzeichnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertragspartner immer ein Kanton und somit ein teilsouveräner Staat ist und dass auf Seiten der Kantone oft die Gesamtregierung zum Abschluss zuständig ist. Die genaue Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Der Bund empfiehlt jedoch eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit im kantonalen Recht. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltenteilung betrifft, empfiehlt sich eine Verankerung zumindest auf Gesetzesebene.

Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a) im

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