Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden.
Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.
Art. 28 und 48 Bst. b
Diese Bestimmungen können aufgehoben werden.
Art. 48a Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
Nach bisherigem Recht zugesicherte Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt. Es gilt zwischen den folgenden Fällen zu unterscheiden:
Für bis zum 31.12.2003 eingereichte Projekte betragen die Beitragssätze je nach Finanzkraft der Kantone 40-60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei besonders hoher Belastung des Strasseneigentümers durch die Massnahmen kann der ermittelte Beitragssatz je nach Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
Für die nach dem 31.12.2003 eingereichten Projekte betragen die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen je nach Finanzkraft der Kantone 20-30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei besonders hoher Belastung des Strasseneigentümers durch die Massnahmen, wird der ermittelte Beitragssatz je nach Belastung um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.
Die Zusicherung für Beiträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1.9.2004 verfügt worden sind, erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile.
12 Erläuterungen zur Verordnung vom 11. September 200230 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) ist das Bundesgesetz vom 19. März 196531 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) total revidiert worden. Dies hat zur Folge, dass in Artikel 5 ATSV alle Verweisungen angepasst werden müssen. Zudem ist die Terminologie an das totalrevidierte Gesetz anzupassen. Im Folgenden werden die materiellen Änderungen erläutert.
Art. 5 Grosse Härte
Absatz 2 Buchstabe a: Gegenüber dem geltenden Recht haben die Kantone keine Möglichkeit mehr, den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in einer bestimmten Bandbreite festzulegen. Daher kann Ziffer 1 ersatzlos gestrichen werden.
30 SR 830.11
31 SR 831.30 Page 85 of 241