Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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barungen werden immer zwischen Bund und Kanton und grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie sind vom neuen Artikel 20a SuG28 geregelt und stellen eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrags dar.

Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG legen Bund und Kantone in der Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte fest (Leistung des Kantons; Bst. a). Nach Buchstabe b wird festgelegt, mit welchen finanziellen Bundesbeiträgen diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. c). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden indes bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung höchstens vier Jahre beträgt. Diese Vertragsdauer gilt grundsätzlich für alle Teilprodukte des BAFU. Dafür sprechen insbesondere die Effizienz bei der Abwicklung von Vertragsverhandlungen (längere Vertragsdauern erhöhen die Effizienz) und der Abgleich mit der Finanzbeschaffung (die Dauer des von der Bundesversammlung bewilligten Rahmenkredites, der als Grundlage für die Zusicherung von Beiträgen mittels Programmvereinbarungen dient, beträgt voraussichtlich vier Jahre).

Gemäss Absatz 4 erlässt das BAFU Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 24 Beitragsbemessung

Entsprechend dem Konzept der Programmvereinbarung wird die Höhe der Beiträge zwischen Bund und Kanton ausgehandelt (Abs. 1).

Für die Festlegung der Beitragshöhe wird nicht mehr von einem Prozentsatz – zusätzlich variiert nach Finanzkraft des Kantons – ausgegangen. Als Basis für die Verhandlungen figuriert neu die Anzahl der durch die eingesetzten Massnahmen geschützten Personen sowie die Reduktion der Lärmbelastung (Abs. 2).

Pro Schallschutzfenster und für anderen baulichen, wirkungsäquivalenten Schallschutz wird ein Bundesbeitrag von 400 Franken gewährt (Abs. 3). Diese Beteiligung entspricht praxisgemäss ungefähr 20 Prozent der Gesamtkosten.

Art. 24a und 24b

Diese Artikel können aufgehoben werden.

Art. 25 Auszahlung

Derzeit werden die Beiträge für Sanierungsprojekte, die übrige Strassen betreffen, für vier Jahre zugesichert. Dies sofern die Projekte in der Periode der aktuellen LSV (gemäss Stand am 12. September 2006) eingereicht worden sind, in den Mehrjahresplänen enthalten sind und Gegenstand einer rechtskräftigen kantonalen Baubewilligung sowie eines Kreditbeschlusses sind. Für ältere Projekte resp. Programme gilt die Zusicherung unbeschränkt resp. limitiert durch die Sanierungsfrist. Die Beitragszusicherung für Hauptstrassen richtet sich aktuell noch nach der Verordnung vom 8.

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