Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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insbesondere für die Lärmsanierung, als abgegolten. Bei den übrigen Strassen wird mit dem Instrument der Programmvereinbarung ein partnerschaftliches Verhältnis mit den Kantonen angestrebt, mit dem die Frist zur Sanierung der Strassen bis ins Jahr 2018 ermöglicht werden soll.

11.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 20 Periodische Erhebungen

Neu werden die periodischen Erhebungen hinsichtlich des Strassensanierungsstandes jährlich durchgeführt, wobei der neuen Vollzugszuständigkeit Rechnung getragen wird.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Haupt- und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung

Neu sind nur noch Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)26 und übrige Strassen gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)27 und die LSV beitragsberechtigt. Für Hauptstrassen wird für die Beitragssätze auf das MinVG verwiesen. Die übrigen Strassen fallen in die Subventionierungsregelung gemäss 4. Kapitel 2. Abschnitt LSV.

Art. 22 Gesuch

Der Bund gewährt gemäss Artikel 21 Beiträge an die Kantone. Es können nur noch die Kantone Gesuchsteller sein. Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Programmvereinbarungen sind die Angaben des Kantons über die in den nächsten vier Jahren zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte (Bst. a), die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kosten (Bst. b), die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele sowie die nach bisherigem Recht zugesicherten Beiträge für Strassensanierungsprojekte (Bst. d).

Art. 23 Programmvereinbarung

Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Bereich des übrigen Strassennetzes gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b USG auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen. Programmverein-

26 SR 725.116.2

27 SR 814.01

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