Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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April 198729 über die Hauptstrassen, wobei die Auszahlung der Beiträge nach Einreichen der Abrechnungen beim ASTRA erfolgt. Neu werden die Beiträge für die Dauer der Programmvereinbarungen, d.h. in der Regel für vier Jahre gewährt. Diese Auszahlung erfolgt in Etappen (Abs. 1). Bei erheblichen Störungen der Leistungen des Kantons werden die Etappenzahlungen gekürzt oder eingestellt.
Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entsprechend den veränderten Gegebenheiten angepasst.
Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle
Die Jahresberichte nach Absatz 1 über die Verwendung der Beiträge sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder vom BAFU nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim BAFU eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen.
Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabteilungen des BAFU überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).
Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programmziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinbarung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1).
29 SR 725.116.23
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