Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht

beziehenden Personen nur noch eine Prämienverbilligung in der Höhe der einkommensschwächsten Kategorie ausrichten. Bei den anderen Kantonen wird davon ausgegangen, dass die beiden Beträge, die heute gleich sind, auch weiterhin gleich bleiben.

Bei einem derartigen Vorgehen würden die Ausgaben für die jährlichen Ergänzungsleistungen um 353 Millionen Franken pro Jahr steigen. Da es sich hier um den Bereich der Existenzsicherung handelt, hätte sich der Bund mit 62,5 Prozent daran zu beteiligen. Dies ergäbe für den Bund Mehrkosten von insgesamt rund 220 Millionen Franken pro Jahr.

Im Zusammenhang mit der NFA ist entscheidend, dass die Globalbilanz keine Änderungen beim Umfang der IPV von EL-beziehenden Personen berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlage

Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe g ELG bestimmt der Bundesrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem KVG. Diese weite Delegationsnorm erlaubt es dem Bundesrat, eine Bestimmung auf Verordnungsstufe zu schaffen, die eine nicht in der Globalbilanz kompensierte Mehrbelastung des Bundeshaushalts ausschliesst.

Gestützt auf die Delegationsnorm ist Artikel 54a ELV dahingehend anzupassen, dass die Kantone verpflichtet werden, den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit dem Bund nicht über die Ergänzungsleistungen abzurechnen. Der erwähnte Pauschalbetrag entspricht nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung).

Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe g ELG genügt dagegen nicht, um den Kantonen vorzuschreiben, was für eine Prämienverbilligung sie den EL-beziehenden Personen auszurichten haben. Eine derartige Vorschrift, welche die individuelle Ebene der Prämienverbilligung betrifft, müsste im KVG enthalten sein.

Entscheid des Politischen Steuerungsorgans NFA

An der Sitzung vom 30. Juni 2006 hat das Politische Steuerungsorgan NFA der Lösung auf der Finanzierungsebene der Ergänzungsleistungen (Art. 54a ELV) zugestimmt.

Art. 54a Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Absatz 1: In der Globalbilanz NFA wird davon ausgegangen, dass die EL-Abrechnung zwischen Bund und Kantonen unverändert weitergeführt wird. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass es zu keiner Mehrbelastung des Bundes kommt, falls die Kantone die Prämienverbilligung für EL-beziehende Personen anders als heute ausgestalten. Die Bestimmung schreibt den Kantonen nicht vor, welche Prämienverbilligung KVG sie den EL-beziehenden Personen ausrichten müssen.

Absatz 2 kann aufgehoben werden. Es braucht in der ELV keine Regelung darüber, welche Prämienverbilligung KVG die Kantone für Personen mit einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Abrechnung über die Prämienverbilligung gegenüber dem Bund einsetzen dürfen.

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