Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Da Artikel 19 ELV aufgehoben wird, ist nicht mehr klar, worauf sich die Abkürzung Departement bezieht. Zudem Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.
Art. 55 Bundesamt für Sozialversicherungen
Sachüberschrift: betrifft nur den deutschen Text. Seit Januar 2006 lautet der Name des Bundesamtes auch im Deutschen „Bundesamt für Sozialversicherungen“ (Plural).
Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.
Art. 57 Genehmigung von Vorschriften
Absatz 1: Nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind die Vollzugsbestimmungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Daher Anspassung des Begriffes. Allfällige weitere kantonale Vorschriften sind von Artikel 29 ELG erfasst und daher nicht noch separat zu erwähnen. Zudem Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.
Absatz 2: Das Gesetz verwendet anstelle des Begriffes „Leitsätze“ den Begriff „Grundsätze“ (vgl. Art. 29 Abs. 2 ELG).
Art. 58 Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Das Departement hat keine Regelungskompetenz mehr (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 ELV).
Absatz 2: Diese Bestimmung ist überholt und kann daher aufgehoben werden.
15 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 200345 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen
Dieser Artikel regelt die Verteilung zwischen den Kantonen der finanziellen Beteiligung an den Durchführungskosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Mit dem NFA entfällt die Abstufung von Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen nach der Finanzkraft der Kantone. Der Gesamtbetrag wird in Zukunft im Verhältnis der Anteile der Kantone am Total der jährlichen Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone auf die einzelnen Kantone aufgeteilt (Art. 92 Abs. 7bis des Bundesgesetz vom 25. Juni 198246 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] neu).
Die Anpassung hat keine finanziellen Folgen für den ALV-Fonds, denn es wird lediglich der Verteilschlüssel des in Artikel 92 Absatz 7bis AVIG neu festgelegten Betrages verändert.
45 SR 837.141
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