Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht
16 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. November 199247 über den Wald (Waldverordnung, WaV)
16.1 Allgemeines
Der Aufgabenbereich Wald bleibt eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, d.h. Bund und Kantone beteiligen sich gemeinsam an dessen Finanzierung. Der Bund soll sich dabei möglichst auf die „strategische Ebene“ zurückziehen und den Kantonen die „operative Ebene“ überlassen. Das heisst, der Bund konzentriert sich auf die Regelung von Zielen und Grundsätzen der Aufgabenerfüllung, die Bereitstellung von Grundlagen und die Kontrolle. Die Kantone erhalten demgegenüber mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umsetzung, insbesondere auch beim Mitteleinsatz. Abgeltungen und Finanzhilfen werden künftig neu in der Regel in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet. Diese erhalten die Endkompetenz für die Bewilligung einzelner Projekte und die Subventionszuteilung.
Das Kriterium der Finanzkraft der Kantone wird aufgehoben.
Als neue Zusammenarbeitsform zwischen Bund und Kantonen wird die Programmvereinbarung eingeführt, welche die zu erreichenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen quantifiziert. Empfänger der Bundesbeiträge sind neu die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und sind in der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung wird allerdings von einer kantonalen Mitfinanzierung ausgegangen, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Die Kantone haben ausserdem die Mitwirkung Dritter sicherzustellen. Bundesrechtliche Vorgaben dazu enthält insbesondere das Subventionsgesetz. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz gegeben sein.
Die wesentlichen Änderungen der Finanzierungsartikel der Waldverordnung beinhalten die Festlegung der minimalen Inhalte der Programmvereinbarungen, der Aufgaben und Kompetenzen des Bundes und der Kantone, das Vereinbarungsverfahren und das Controlling. Auf der Verordnungsstufe werden zudem die Kriterien für die Bemessung der Bundesbeiträge konkretisiert. Detaillierte Subventionsbestimmungen werden gestrichen.
Die Vorlage bezieht sich auf die Artikel 15, 38-59 der Waldverordnung. Die Subventionstatbestände wurden neu gruppiert. Die bisherigen Artikel 40-49, 53-59 wurden aufgehoben resp. teilweise in neuen Artikeln wieder aufgenommen. Die Erläuterungen im Folgenden beziehen sich lediglich auf die Inhalte der neuen resp. geänderten Verordnungsartikel. Sie enthalten keine Angaben zu aufgehobenen Artikeln.
Seit Frühjahr 2004 arbeitete eine paritätische Arbeitsgruppe von kantonalen Forst- und Wasserbaufachleuten zusammen mit den damals zuständigen Bundesämtern für Wasser und Geologie sowie für Umwelt, Wald und Landschaft, die im Jahr 2006 zum Bundesamt für Umwelt BAFU fusioniert haben, an der konkreten Umsetzung des neuen Subventionsmodells. Diese konstruktive Zusammenarbeit hat nun in der entsprechend angepassten Waldverordnung ihren Niederschlag gefunden. Es erfolg-
47 SR 921.01
52 Page 102 of 241