Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Die Ausscheidung von Reservebauzonen ist nach der in Absatz 1 vorgeschlagenen Konzeption freiwillig. Das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen kann bei überdimensionierten Bauzonen Land auch einer eigentlichen Kulturlandzone zuweisen. Wo die Realisierungschancen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer so gering waren, dass keine Entschädigungspflicht zu befürchten ist, wird dies in der Regel auch der sinnvollere Weg sein.
In Fällen, in welchen die Zuweisung zu einer eigentlichen Kulturlandzone möglicherweise entschädigungspflichtig wäre77, ist es sinnvoll, das entsprechende Land einer Reservezone zuzuweisen. Dass dies in der Regel entschädigungsfrei zu dulden ist, rechtfertigt sich dadurch, dass die Rechtsstellung der Grundeigentümerschaft mit Blick auf die Zukunft wesentlich besser ist. Bei der Zuweisung zu einer Reservebauzone handelt es sich um den minimalen Eingriff, der notwendig ist, um die von der Bundesverfassung geforderte haushälterische Bodennutzung und damit eine Bauzonendimensionierung zu erreichen, die mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung im Einklang steht.
Es ist denkbar, dass in einem besonders gravierenden Einzelfall ein Gericht zum Schluss kommt, eine entschädigungslose Zuweisung zu einer Reservezone sei mit der Eigentumsgarantie der Bundesverfassung und damit auch mit Artikel 11 Absatz 1 E-REG nicht vereinbar. Absatz 1 Satz 2 enthält den entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich
Bezüglich der aktuellen Möglichkeiten der Überbauung gelten die gleichen Regeln wie für die Kulturlandzonen, sowohl inhaltlich wie auch verfahrensmässig (Erteilung von Baubewilligungen [Abs. 2] sowie Verfahren für Umzonungen [Abs. 3]).
Art. 77 Wiedereinzonungen
Die privilegierte Situation bei künftigen Einzonungen ist der zentrale Vorzug von Reservebauzonen gegenüber eigentlichen Kulturlandzonen. Grundsätzlich sollen bei künftigen Einzonungen nämlich zuerst die Reservebauzonen berücksichtigt werden.
Das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen soll im Rahmen seines planerischen Ermessens frei sein zu entscheiden, welche der in der Reservezone gelegenen Gebiete neu der Bauzone zugewiesen werden. Ein Anspruch darauf, dass im gleichen Verfahren sämtliche Reservebauzonen zu Bauzonen werden, soll mit der vorgeschlagenen Regelung selbstverständlich nicht geschaffen werden.
Vom Grundsatz, dass zuerst die Reservebauzonen zu berücksichtigen sind, soll aus sachlichen Gründen abgewichen werden können. So ist denkbar, dass für den bestimmten Zweck, für den eine künftige Einzonung erfolgen soll, keines der in der Reservebauzone gelegenen Gebiete geeignet ist. Zudem muss wohl regelmässig sichergestellt sein, dass das aus einer Kulturlandzone eingezonte Gebiet verfügbar ist und innerhalb nützlicher Frist zu einem der Zonenumschreibung entsprechenden Zweck genutzt wird.
77 Dieses Problem dürfte sich insbesondere bei bereits erschlossenen Bauzonen stellen.