Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Buchstabe g
Zürich begrüsst die Bestimmung.
Für AG ist die Bestimmung in dieser pauschalen Form nutzlos.
holz-bois beantragt, dass analog zu Buchstabe c nicht von Wald, sondern von Waldwirtschaft gesprochen werde.
FSKB, KSE und SNP monieren, dass durch den heutigen Schutz des Waldes oftmals eine haushälterische Nutzung der Gesteinsvorkommen erschwert bzw. verunmöglicht werde.
Gemäss dem HEV und der VSLG sollten die Wälder integral den Bestimmungen der Raumplanung unterstellt werden.
Für die WSL ist die leichte Zugänglichkeit von Wäldern ebenso wichtig wie jene von Gewässern.
Buchstabe h
aefu, Aqua Viva, eawag, Rheinaubund und Zürich begrüssen die Bestimmung.
Einige Vernehmlasser monieren, die Ausweitung der Gewässerräume führe zu Kulturlandverlusten; dem müsse Einhalt geboten werden (SBV; AGBV, Agora, CAJB, JLwK, LOS).
Gemäss rivespubliques würde die Stossrichtung dieser Bestimmung durch den Rückbau rechtswidriger Bauten, eine attraktive Begrünung sowie eine minimale Bebauung in optimaler Weise unterstützt.
4 Instrumente
4.1 Allgemeine Bestimmungen
4.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Einzelne Vernehmlasser begrüssen die Bestimmungen dieses Kapitels - insbesondere die Artikel 9, 10 und 12 - ausdrücklich (AEE, err, holzenergie, swissolar, Zürich).
LU fordert Präzisierungen zu den Artikeln 9 und 10 und regt an, die Artikel 12 und 13 - soweit nötig - in die Grundsatzbestimmung zur Planung in funktionalen Räumen einzugliedern.
4.1.2 Art. 8 Information und Mitwirkung
Der Begriff der Öffentlichkeit als Adressat der Information und Akteur bei der Mitwirkung vermag verschiedene Vernehmlasser nicht zu befriedigen. Statt "Öffentlichkeit" werden "Bevölkerung" (FR; HEV, FSKB, KSE, SNP, VLP, VSLG), "raumwirksame Akteure und Private" (ROREP) sowie - zusätzlich zur "Öffentlichkeit" - die "Landeigentümer und -bewirtschafter" (SBV; AGBV, Agora, CAJB, JLwK, LOS, uniterre) vorgeschlagen. Die GdePräsSG beantragen zudem die ausdrückliche Erwähnung der Gemeinden.
Gerade bei Grossprojekten sollte nach Auffassung diverser Vernehmlasser ausdrücklich ein partizipatives Verfahren vorgeschrieben werden (SP, GLP, Grüne CH; aefu, biosuisse, eawag, Forum Landschaft, greenpeace, Hausverein, KBNL, pro natura, Rheinaubund, SAC, SL, SVS, vbu, VCS, VKMB, WWF).
Schliesslich werden von einzelnen Vernehmlassern Verdeutlichungen verlangt (SBVg; GSR, IG Engelberg, Metropole, SHS, WSL).
4.1.3 Art. 9 Controlling und Wirkungsbeurteilung
Die Bestimmung wird von einigen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (alb, AWS, BSLA, BVSZ, KPK, LBV, Metropole, SHS, svit, VSGP, WSL, ZBB, ZGBV, ZMP, Zürich), wobei es einzelne dieser Vernehmlasser als unerlässlich erachten, die Bestimmung auf Verordnungsstufe zu präzisieren (alb, BVSZ, LBV, svit, zbb, ZGBV, ZMP).
Abgelehnt wird die Bestimmung von VS, GdePräsSG und von einzelnen Städten, die sich zuhanden des SSV geäussert haben.
Einzelne Vernehmlasser regen an, die Auswirkungen breiter zu ermitteln als dies in Absatz 2 vorgeschlagen wurde (AgriGE, Burgenverein, CJA, Forum Landschaft, FVPL, NIKE, Prométerre, SAV),