Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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ablehnende Vernehmlasser halten dafür, dass die Kantone es in ihrer Raumplanung als Bezugs- bzw. Orientierungsrahmen zu beachten haben (BE; SAB; STV).

Vereinzelt werden Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssten, um das RKCH für die Behörden aller Stufen verbindlich zu machen (Bündner Planerkreis; SVU).

Mehrere Vernehmlasser weisen darauf hin, dass die Frage, ob das RKCH berücksichtigt wird, nicht allein von dessen rechtlicher Verbindlichkeit abhängt (GdeV; sgv; bauenschweiz, KGL, SMU, VLP, VSEI).

Verschiedene Vernehmlasser betonen, dass nur die Konzepte und Sachpläne für die Behörden aller Stufen sowie für andere Träger öffentlicher Aufgaben des Bundes verbindlich sein sollen, bzw. haben gegen deren breitere Verbindlichkeit nichts einzuwenden (GdeV; aefu, biosuisse, greenpeace, pro natura, Rheinaubund, SL, STV, SVS, vbu, VCS, VLP, vogelwarte, WWF). Um Zielkonflikte mit anderen Planungen zu vermeiden, sollen die Ergebnisse des RKCH jedoch in die Konzepte und Sachpläne aufgenommen werden (Rheinaubund, SL, SVS, vbu, VCS, vogelwarte, WWF).

Verschiedene Vernehmlasser anerkennen die Verbindlichkeit allein für die Sachpläne (sgv; bauenschweiz, FSKB, KGL, KSE, SMU, SNP, VSEI).

Vereinzelt geben die Bestimmungen über das Verfahren zur Anpassung des RKCH und der sachbereichsbezogenen Planungen zu Bemerkungen Anlass (FR; GdePräsSG). Das BGer kritisiert das Fehlen von Regelungen zum Rechtsschutz, der gegeben sein müsste, um die angestrebte Verbindlichkeit zu erreichen.

4.2.6 Art. 19 Sicherung der Flächen für Vorhaben im nationalen Interesse

Der Vorschlag, dem Bund mit einer solchen Bestimmung die Möglichkeit zu eröffnen, an geeigneten Standorten strategische Nutzungszonen auszuscheiden, wird nur von wenigen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (FDP; erdgas, err, VSE).

Eine grössere Zahl von Vernehmlassern steht der Bestimmung in der vorgeschlagenen Form skeptisch bis ablehnend gegenüber (FR, SO, VD; Grüne CH, KVP; GdeV, SAB; economiesuisse, SBV, sgv; aefu, AGBV, biosuisse, BPUK, CCIG, greenpeace, Hausverein, JLwK, LOS, pro natura, Rheinaubund, SIHK, SL, SVS, VCS, VKMB, vogelwarte, WWF).

Verschiedene Vernehmlasser schlagen vor, die Dauer der Planungszonen - mit allfälliger Verlängerungsmöglichkeit - auf 5 Jahre zu verkürzen (AG, BE, BL, SZ; HEV, VLP) oder auf 15 Jahre zu verlängern (swissgas) oder aber weisen generell darauf hin, dass sich die vorgeschlagene Frist von 10 Jahren bei Grossprojekten als zu kurz erweisen kann (GE, NE; SBB).

Einige Vernehmlasser äussern sich zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung, der ihnen entweder zu weit (AG, SZ; VLP) oder aber zu eng erscheint (aefu, biosuisse, FBS, KBNL, pro natura, SL, SVS, swissgas, vogelwarte, VCS, WWF).

Mehrere Vernehmlasser halten dafür, dass die Flächensicherung grundsätzlich Sache der Spezialgesetzgebung sei, bzw. bleiben müsse (AG; SBB, VLP). Andere halten eine derartige Bestimmung für unnötig, weil der Bund die gewünschte Flächensicherung bereits über die Konzepte und Sachpläne erreichen könne (FR, VD, ZG; GdeV, SAB; economiesuisse; BPUK, KVP, SIHK, SVU).

Einzelne Vernehmlasser weisen darauf hin, dass der Erlass von Planungszonen nur als ultima ratio in Betracht kommen könne (GdePräsSG, HEV).

Nach SZ und BPUK dürfen solche Planungszonen nur mit Zustimmung des Kantons festgelegt werden. Einzelne Vernehmlasser halten dafür, dass eine bundesrechtliche Regelung präziser gefasst sein müsste (FR; CEAT, INTER, SIHK) oder betonen, dass der Rechtsschutz gegen die mit dem Erlass von Planungszonen verbundene Eigentumsbeschränkung gewährleistet sei, bzw. die Frage der Entschädigung betroffener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch den Gesetzgeber klar beantwortet werden müsse (BGer; VD; CCIG)

4.2.7 Art. 20 Berichterstattung

Die Bestimmung gibt in der Vernehmlassung nur zu sehr punktuellen Äusserungen einiger weniger Vernehmlasser Anlass. AG weist auf einige offene Fragen hin und regt eine Berichterstattung alle vier Jahre an. Die VLP begrüsst eine regelmässige Berichterstattung an das Parlament, möchte sie aber breiter verstanden wissen als vorgeschlagen.