Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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4.2.2 Art. 15 Sachbereichsbezogene Planungen

Zur Notwendigkeit sachbereichsbezogener Planungen äussern sich nur wenige Vernehmlasser ausdrücklich. Jene, die es tun, begrüssen die Regelungen jedoch explizit (EGK, VLP).

Verschiedene Vernehmlasser begrüssen es ausdrücklich, dass nunmehr präzisere gesetzliche Regelungen vorgeschlagen werden und damit Einiges, was heute nur in der Verordnung steht, neu ins Gesetz aufgenommen werden soll (ZH; ENHK, FSU, FRR, SGS, VLP).

Einzelne Vernehmlasser betonen die Notwendigkeit, auch sachbereichsbezogene Planungen breit abgestützt und damit unter frühzeitigem Einbezug von Kantonen, Städten und Gemeinden zu erarbeiten (ZG; SSV).

Vereinzelt werden inhaltliche Erwartungen an die sachbereichsbezogenen Planungen formuliert (eawag, ENHK), zum Teil eine ähnliche Detaillierung der Vorgaben wie für die kantonalen Richtpläne verlangt (BE; KPK) oder die Prüfung eines Sachplanvorbehalts für Bundesvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt angeregt (VLP).

Einige Vernehmlasser fordern Präzisierungen und Klarstellungen (FR, NE, SO, SG; BPUK), gerade auch was das Verhältnis der sachbereichsbezogenen Planungen zu den kantonalen Richtplänen anbetrifft (GR).

Manche Vernehmlasser betonen auch ausdrücklich die Notwendigkeit, die sachbereichsbezogenen Planungen untereinander besser zu koordinieren, um auf diese Weise nicht zuletzt auch deren Verlässlichkeit für die Kantone zu verbessern (BE; hsp, LDK, KPK, suissemelio, ZPG).

Der FSU schliesslich regt an, die Sachpläne zu deren Stärkung künftig durch die Legislative beschliessen oder zumindest genehmigen zu lassen.

4.2.3 Art. 16 Verhältnis zur kantonalen Richtplanung

Diese Bestimmung gibt nur wenigen Vernehmlassern Anlass zu Bemerkungen. Diese betreffen im Wesentlichen die Wahrung eines hinreichenden Spielraums für die Kantone (NE, SG; BPUK), sowie die Vereinfachung und bessere Koordination der Verfahren zur Abstimmung der Planungen zwischen Bund und Kantonen (MV, VLP).

4.2.4 Art. 17 Verabschiedung

Zahlreiche Vernehmlasser fordern, dass das RKCH angesichts seiner konzeptionellen und strategischen Bedeutung vom Parlament verabschiedet (BE, FR, NE, VD; SBV; AGBV, AgriGE, Agora, BVSZ, CAJB, CJA, CP, FVPL, FVPFL, JLwK, kompostCH, KVP, Prométerre, SBauV, SBLV, SOV, svit, uniterre, UPIAV, uspi, VSGP, zbb, ZGBV, ZMP), oder dass eine derartige Erhöhung der Legitimität des RKCH zumindest geprüft werden sollte (SIA).

FSKB, KSE und SNP halten dafür, dass die Konzepte generell (RKCH und alle anderen Konzepte) blosse Orientierungshilfen für die Kantone seien, weshalb sich nur bei den Sachplänen eine Verabschiedung durch den Bundesrat rechtfertige.

Das BGer erachtet die Bestimmung in verfahrensrechtlicher Hinsicht - vor allem wegen des Fehlens einer Regelung des Rechtsschutzes - für ungenügend. VD beantragt präzisere Regelungen zum Verabschiedungsverfahren. Die VLP begrüsst, dass untergeordnete Anpassungen von Konzepten und Sachplänen von den zuständigen Departementen beschlossen werden können.

4.2.5 Art. 18 Verbindlichkeit und Anpassung

Die vorgeschlagene Verbindlichkeit des RKCH sowie der Konzepte und Sachpläne für die Behörden aller Stufen wird von wenigen Vernehmlassern ausdrücklich unterstützt (BSLA, FSU, KBNL, Metropole). Der FSU weist jedoch darauf hin, dass das RKCH nicht zu sehr ins Detail gehen dürfe und dass die verbindlichen Inhalte transparent gekennzeichnet sein müssten.

Demgegenüber wird die vorgeschlagene Verbindlichkeit des RKCH für die Behörden aller Stufen als zu weitgehend bzw. als im Widerspruch zur föderalen Struktur der Schweiz sowie der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung stehend relativ breit abgelehnt (AG, AR, BE, BL, FR, GR, NW, SG, VD, VS, ZG; Grüne CH; GdeV, SAB; sgv; aefu, bauenschweiz, biosuisse, BPUK, CP, FRI, FSKB, GdePräsSG, greenpeace, Hausverein, KGL, KPK, KSE, pro natura, Rheinaubund, RZU, SAV, SBK, SL, SMU, SNP, STV, svit, SVS, uspi, vbu, VCS, VLP, vogelwarte, VSEI, WWF). BS hingegen betont die Notwendigkeit einer hohen Verbindlichkeit des RKCH. Einzelne, die Verbindlichkeit des RKCH