Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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4.5.1.3 Art. 36 Verbindlichkeit und Anpassungen

AG und FR bemängeln das Fehlen einer konkreten Überprüfungs- und Anpassungsfrist.

Während mehrere Vernehmlasser möchten, dass alle 15 Jahre eine Gesamtüberprüfung durchgeführt wird (EVP, Grüne CH; aefu, Biosuisse, greenpeace, Hausverein, HSR, pro natura, Rheinaubund, SHS, SL, SVS, SVU, VCS, VKMB, vogelwarte, WWF), erachtet die GLP einen 8-Jahres- Rhythmus als sachgerecht.

4.5.1.4 Art. 37 Planungszonen

Die meisten Bemerkungen zu dieser Bestimmung betreffen die 5-Jahres-Frist.

Die Anbieter im Telekommunikationsbereich verlangen, dass Planungszonen für Anlagen, die der Erfüllung einer Versorgungspflicht dienen, längstens für 1 Jahr erlassen werden dürfen (asut, orange, Sunrise, swisscom).

Die Verbände im Bereich Kies und Steine möchten die Frist auf 2 Jahre verkürzen (FSKB, KSE, SNP). Andere Vernehmlasser wollen keine Fristverlängerungen zulassen (HEV, SAV) oder diese auf 2 Jahre beschränken (SIHK).

Die VLP stimmt der Bestimmung zu.

4.5.1.5 Art. 38 Verfahren Allgemeine Bemerkungen

Während die VLP den Artikel begrüsst, schlagen BL und GE vor, die bisherige Regelung beizubehalten.

Einzelne Vernehmlasser äussern sich skeptisch oder bringen Vorbehalte - zum Teil auch bezüglich der Erläuterungen - an (SG, VD; KPK).

Gemäss suisseporcs ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Organisationen ihre Anliegen frühzeitig einbringen können.

Absatz 1

Gemäss BGer sollte die Frist der Planauflage grundsätzlich 30 Tage betragen; 20 Tage sollten auf keinen Fall unterschritten werden.

Vereinzelt werden Verdeutlichungen bezüglich des Verfahrens verlangt (NE, SG) oder aber darauf hingewiesen, dass die Wahl des Publikationsorgans den Kantonen überlassen bleiben müsse (BE).

Absatz 2

SG will die Legitimation zur Erhebung von Einwendungen nur im Umfang der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gewähren. Vereinzelt werden Vorbehalte gegenüber den Erläuterungen angebracht (BE; KPK, VLP).

Absatz 3

Die hier vorgeschlagene Bestimmung wird von einigen Vernehmlassern abgelehnt (SG, VS; Lausanne).

Dei vorgeschlagene Zweckmässigkeitsprüfung durch eine kantonale Behörde wird vom SHS begrüsst, von Chur abgelehnt.

Absatz 4

Gemäss BGer sind für kommunale Nutzungspläne zwingend zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Mit dem Begriff „Einsprache“ sei zudem wohl „ordentliches Rechtsmittel“ gemeint.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis müsse die Bestimmung überprüft werden (VD).

AG weist darauf hin, dass die Aufgaben der Beschluss- und Prüfbehörden auseinander zu halten sind. Als Prüfmassstab seien zudem sämtliche verbindliche Planungen des Bundes zu nennen. Die Suspensivwirkung sei schliesslich auf den angefochtenen Teil der Nutzungsplanung zu beschränken.