Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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bauenschweiz, KGL und SMU weisen darauf hin, dass bei verkehrsintensiven Anlagen überwiegend das Auto benützt werde, weswegen staatliche Lenkungsversuche zu Gunsten des ÖV ohne Erfolg blieben.

Gemäss der CCIG müssen viele Grossprojekte wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ausserhalb der urbanen Zentren realisiert werden. Solche Vorhaben würden durch Absatz 3 verhindert.

Der sgv beantragt klarzustellen, dass Abbau- und Deponiegebiete nicht unter die Bestimmung fallen.

4.5.3.3 Art. 42 Erschliessungsplanung

Unterstützt wird die Bestimmung seitens erdgas, HSR und VLP.

Als Ganzes abgelehnt wird die Bestimmung von einem Vernehmlasser (AG). Von einigen Vernehmlassern wird der Vorschlag, die Erschliessung im Rahmen der Nutzungsplanung zu regeln, kritisch bis ablehnend beurteilt (AG, BL, FR, GE, NE, SO; SSV; GdePräsSG).

Von kantonaler Seite wird darauf hingewiesen, dass die Begriffe der Grund-, Grob- und Feinerschliessung nicht klar seien (AG, NE, VD).

FR kritisiert, dass das Instrument des Erschliessungsprogramms ohne Grund aufgegeben werde.

BL macht darauf aufmerksam, dass die Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 40 stehe, gemäss welchem einer Bauzone zugewiesenes Land bereits erschlossen sein müsse.

Zum Teil wird angeregt, in der Bestimmung auch die Kosten der Erschliessung zu erwähnen (SSV; FSU).

Während die Verlegung von Leitungen in Strassen teils kritisiert wird (LU), wird die Heranziehung bereits bestehender Erschliessungsanlagen begrüsst (VSE).

Der HEV möchte den Gemeinwesen ein klare Fristvorgabe (5 Jahre) für die Erschliessung machen.

4.5.3.4 Art. 43 Erschliessung durch die Grundeigentümer

FR moniert, dass das Instrument des Erschliessungsprogramms ohne Grund aufgegeben werde und dass die Bestimmung den Kantonen wenig Raum für angepasste Lösungen lasse.

Der SAB regt an, auch jene Fälle zu erwähnen, in denen das Gemeinwesen die Erschliessung willentlich an den Grundeigentümer delegiert.

4.5.3.5 Art. 44 Finanzierung der Erschliessungsanlagen Allgemeine Bemerkungen

Drei Kantone begrüssen die Bestimmung ausdrücklich (AG, BS, NE).

Der SSV moniert, es sei völlig unklar, wie die Grundeigentümer bei der Finanzierung herangezogen werden sollen.

Kritisiert wird ferner, dass in Bezug auf den ÖV unklar sei, wie weit dessen Finanzierung im Voraus zu regeln sei (FSU).

VS erachtet es als ein Problem der Gerechtigkeit, dass die Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen die Erschliessung selbst bezahlen müssten.

GE moniert, die Bestimmung führe tendenziell zu einer Reduktion der Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer zum Nachteil der Gemeinden.

Absatz 1

Einige Vernehmlasser möchten, dass das Verursacherprinzip in Absatz 1 ausdrücklich aufgeführt wird (SP, EVP, GLP; aefu, biosuisse, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS, vbu, VCS, VKMB, WWF).

BL regt an, die Bestimmung offener zu formulieren, damit die Finanzierung auch auf kommunaler Ebene geregelt werden kann.

AG fragt, ob leitungsgebundene Anlagen künftig wieder ausschliesslich über Anschlussgebühren finanziert werden könnten. Nicht klar sei zudem, ob die Grundeigentümer auch zur Deckung der Erneuerungskosten herangezogen werden könnten.