Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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VCS, VKMB, vogelwarte, WWF). Vereinzelt wird beantragt, den Begriff "intensiv" zu streichen (GE; KBNL).
Die vorgeschlagenen Vorgaben an den Mindestinhalt des Richtplans im Bereich der Naturgefahren (Bst. f) werden von einzelnen Vernehmlassern kritisch beurteilt, vor allem bezüglich des Stellenwerts, der dem Richtplan für diese Gebiete zukommen soll (AR, BE, GE; KPK).
Diverse Vernehmlasser regen Verdeutlichungen zu Buchstabe b an (BS, SG; Forum Landschaft, GdePräsSG, HSR, KBNL, Zürich). Vereinzelt werden auch Verdeutlichungen zu anderen Buchstaben gewünscht, so GdePräsSG zu Buchstabe a sowie SG und SAV zu Buchstabe e.
4.4.4 Verfahren
4.4.4.1 Art. 31 Zuständigkeit und Verfahren
Die Bestimmung wird von einzelnen Vernehmlassern begrüsst, vor allem auch wegen des frühzeitigen Einbezugs der Gemeinden (SSV; GdeV; GdePräsSG, VLP).
Verschiedene Vernehmlasser fordern, das Verfahren für die Erarbeitung des Richtplans möglichst offen zu gestalten (SAB; agridea, Forum Landschaft, GdePräsSG, HEV, KVP, SIHK, suissemelio, SVU, VSLG). Vor allem von landwirtschaftlicher Seite wird mit Nachdruck der frühzeitige Einbezug der bäuerlichen Organisationen gefordert (NW; SBV; AGBV, Agora, AgriGE, BVSZ, CAJB, CJA, FVPFL, FVPL, JLwK, kompostCH, LBV, LDK, LOS, Prométerre, SBLV, SOV, suisseporcs, uniterre, VSGP, zbb, ZGBV, ZMP).
Einzelne Vernehmlasser bringen Vorbehalte gegenüber dieser Bestimmung an (BS, NE, VS).
4.4.4.2 Art. 32 Bereinigung
Drei Vernehmlasser lehnen die Bestimmung generell ab (BL; sgv; GdePräsSG).
Die Bestimmung gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass: BS begrüsst die Sistierung des Verfahrens bezüglich der strittigen Planungsgegenstände, erachtet aber die Frist innerhalb derer eine Einigung erzielt werden muss, als zu kurz; AG regt an, einen Weiterzug des Entscheids des Bundesrates an das Bundesgericht zu prüfen; SFF und svit beurteilen die Rolle des benachbarten Auslands kritisch und die VLP lehnt die Beschränkung des Bereinigungsverfahrens auf die Dauer des Richtplangenehmigungsverfahrens ab. Schliesslich halten einige Vernehmlasser dafür, dass der Bundesrat bei erfolglos verlaufener Einigungsverhandlung entscheiden müsse, lehnen mithin die vorgeschlagene "Kann-Formulierung" ab (sgv; bauenschweiz, KGL, MV, SFF, SMU, svit, VSEI).
4.4.4.3 Art. 33 Genehmigung der kantonalen Richtpläne
Einzelne Vernehmlasser regen die Befristung des Genehmigungsverfahrens durch eine Ordnungsfrist an (BE; SFF, sgv; bauenschweiz, KGL, VSEI).
Das BGer vermisst Hinweise auf das Verfahren und den Rechtsschutz.
Einzelne Vernehmlasser beantragen, dass die Genehmigung geringfügiger Richtplananpassungen in die Zuständigkeit der Kantone fallen soll (NW; FSKB, KSE, SNP).
Schliesslich werden bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) vereinzelt Verdeutlichungen angeregt oder Vorbehalte angebracht (EVP; CS, FSU, HEV). Einige Vernehmlasser möchten die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um einen Richtplan genehmigen zu dürfen, herabsetzen (EKD, FSKB, KSE, KSD, KSKA, SAV, SNP).
4.4.4.4 Art. 34 Verbindlichkeit und Anpassung
NE unterstützt die Bestimmung, wonach die Richtpläne die Verbindlichkeit für die Behörden aller Stufen erst mit der bundesrätlichen Genehmigung erlangen. GE und Chur sind mit der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich einverstanden, allerdings nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wären.
Mehrere Vernehmlasser lehnen die Bestimmung jedoch ab und halten dafür, dass die innerkantonale Verbindlichkeit unverändert durch das kantonale Recht bestimmt werden soll (BE, GL, UR, VS; sgv; bauenschweiz, BPUK, KGL, KPK, SMU, svit, VLP, VSEI).