Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Eine grundlegende Anpassung des Artikels fordern NE; BPUK und die GdePräsSG. AG und GE verlangen Verdeutlichungen.

Absatz 1

BE möchte den missverständlichen Begriff „Gemeinwesen“ durch „Gemeinde“ ersetzen.

Absatz 2

Die Buchstaben a und b geben bloss zu punktuellen Bemerkungen Anlass, mit denen Verdeutlichungen verlangt (AG, NE; SSV; FSU) oder aber auf einen Widerspruch zu Artikel 5 des Stromversorgungsgesetzes aufmerksam gemacht wird (BE).

Im Zentrum des Interesses stehen die Regelungen in Buchstabe c:

Die Bestimmung wird von diversen Vernehmlassern zumindest im Grundsatz begrüsst bzw. als sinnvoll erachtet (GE, VD; Grüne CH; GdeV, aefu, FSU, Hausverein, HEV, KPK, Rheinaubund, SL). Aus der Sicht des HEV ist die generelle Erschliessung mit dem Langsamverkehr jedoch nicht angebracht.

Abgelehnt oder skeptisch beurteilt wird die Bestimmung von SG, ZG; bauenschweiz, CCIG, CP, FER, FRI, KGL, SAV, SMU, svit, VSEI.

Für etliche Vernehmlasser geht das Erfordernis durchgehender ÖV-Erschliessung, also auch in peripheren Gebieten, zu weit (SO; SAB, SSV; sgv; bauenschweiz, FRS, GdePräsSG, KGL, SMU, svit, VSEI). Für einzelne Vernehmlasser fokussiert der Entwurf zu einseitig auf den ÖV (SBauV, svit). Für BL ist der ÖV nicht finanzierbar, wenn er Erschliessungsfunktion für Gebiete haben soll, die noch gar nicht überbaut sind.

Diverse Vernehmlasser sind nicht damit einverstanden, dass der motorisierte Individualverkehr in der Bestimmung fehlt (ZG; CCIG, CP, FER, FRI), oder betonen generell die Bedeutung der Erschliessung mit dem motorisierten Individualverkehr (AG, FR; economiesuisse).

Für den GdeV, das CP und die VLP ist wichtig, dass die Anforderungen an die Erschliessung mit dem ÖV von der Siedlungsstruktur abhängig gemacht werden und dass berücksichtigt wird, dass in ländlichen Gebieten andere Anforderungen gelten als in städtischen.

AG anerkennt, das Erfordernis der Erschliessung mit dem ÖV habe den Vorteil, dass dessen Anforderungen (z. B. Bushaltestelle, Strassenbreite) frühzeitig in die Planung einflössen.

Einige Vernehmlasser beantragen, die Mindestqualität der Erschliessung mit dem ÖV in der Verordnung zu umschreiben (EVP; aefu, Hausverein, pro natura, SL, VCS, WWF).

AEE und swissolar fordern eine hohe Durchlässigkeit für den Langsamverkehr, dies insbesondere quer zu den Erschliessungen für den motorisierten Verkehr.

Der SVU weist darauf hin, dass der Güterverkehr und die Gleisanschlüsse eine spezifische Regelung erfordern.

SGS möchte neben dem ÖV vor allem den emissionsfreien bzw. -armen Verkehr fördern.

Absatz 3

Mehrere Vernehmlasser begrüssen es, dass für Bauten und Anlagen mit intensivem Verkehr die ÖV-Erschliessung zwingend vorgeschrieben wird (BE, NE, VD; EVP, GLP; SSV; aefu, biosuisse, BSLA, equiterre, greenpeace, Hausverein, LITRA, pro natura, SL, SGS, VCS, VLP, VÖV, WWF).

Bei Bauten und Anlagen mit intensivem Güterverkehr erachten es diverse Vernehmlasser als ausreichend, wenn der Anschluss an das Eisenbahn- und an das Strassennetz sichergestellt ist. Die Erschliessung mit dem ÖV soll je nachdem, wie viel Personenverkehr die betreffende Zone verursacht, wünschbar oder obligatorisch sein (BL, FR, LU, SG, VD; GdePräsSG, HEV, SIHK).

Gemäss coop und Migros darf die Bestimmung nicht dazu führen, dass eine unrealistisch hohe Erschliessungsqualität für bestehende und geplante verkehrsintensive Einrichtungen definiert wird mit massiven Kostenfolgen für die Betreiber und marginalem Nutzen für die Umwelt.

AG und FR fragen sich, ob Absatz 3 mit Blick auf Absatz 2 Buchstabe c überhaupt notwendig sei.

BL und NE möchten, dass der Begriff „gut erreichbar“ definiert wird. Gemäss svit genügt eine „hinreichende“ Erschliessung.