Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Absatz 2
Verschiedene Vernehmlasser regen an, die Kosten und den Sondervorteil genauer zu definieren (BS, SO; CS, SAV).
Der HEV lehnt eine Bundesregelung der Erschliessungsfinanzierung ab und beantragt, die Bestimmung ersatzlos zu streichen.
„Nach dem Mass des Vorteils“ heisst gemäss AG nichts anderes, als dass Beiträge zu erheben sind, was im Widerspruch zu den Erläuterungen zu Absatz 1 stehe.
Absatz 3
Vier Kantone (BL, SG, SO, VS) und die GdePräsSG lehnen die Bestimmung ausdrücklich ab.
Demgegenüber begrüsst die VLP die Verknüpfung der Erschliessungsplanung mit der Krediterteilung, solange den Kantonen überlassen bleibe, wie diese Verknüpfung geschehe.
Gemäss AG spricht die zwingende Sicherstellung der Erschliessungsfinanzierung im Zeitpunkt der Einzonung dafür, dass das Erschliessungsprogramm bindende Wirkung entfalte.
Für BL steht die Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 40 des Entwurfs, gemäss welchem neues Bauland bereits vor dem Einzonungsbeschluss erschlossen sein müsse.
4.5.4 Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
4.5.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit des Baulandes stossen auf ein geteiltes Echo.
Begrüsst - wenn auch zum Teil unter gewichtigen Vorbehalten - werden die Massnahmen von BE, GR, NE, OW, TI, VD; SP, EVP, GLP, Grüne CH; GdeV, SSV; economiesuisse, SGB, sgv; AWS, Bevaix, biosuisse, ENHK, equiterre, FBS, FSU, Geosuisse, greenpeace, Hausverein, hotelleriesuisse, hsp, LBV, LDK, Rheinaubund, SBLV, SGS, SIA, SIHK, SL, SOBV, suissemelio, toggenburg, ufs, VCS, WWF; ZMP.
Abgelehnt oder sehr skeptisch beurteilt werden die Massnahmen durch FR, GE, GR, LU, SZ; SAV, VIV, VSE, ZPG.
Es werden verschiedene andere Massnahmen vorgeschlagen: vertraglicher Verfügbarkeitsnachweis (GR; Bündner Planerkreis), vertragliche Kaufrechte (OW), jährliche Lenkungsabgabe pro Quadratmeter eingezontem Land (CS), Gratiszessionen (GE), Mehrwertabschöpfung (EVP; FSU SM, SVIL, ufs), konsequente Deregulierung innerhalb der Bauzonen (VIV), Verkehrswertbesteuerung unüberbauter Bauzonen (GLP; suissemelio).
4.5.4.2 Art. 45 Sicherstellung der Baureife
Zustimmung findet die Bestimmung bei err, FBS, Geosuisse, IGS, MV, SHS, SOBV, suissemelio.
Auf breite Skepsis bzw. Ablehnung stösst Absatz 5, wonach Nutzungspläne erst genehmigt werden dürfen, nachdem die nötigen bodenrechtlichen Massnahmen getroffen wurden (AG, BS, BL, FR, GE, GR, SG, VS; SAB; sgv; bauenschweiz, ENHK, HEV, KGL, SFF, SMU, SVU, VSEI). Verschiedene Vernehmlasser schlagen anstelle einer obligatorischen eine fakultative Regelung (GE, GR; Chur; bauenschweiz, KGL, VSEI, SMU) bzw. eine abgeschwächte Formulierung vor (SO, GL, ZG).
Einige Vernehmlasser weisen zudem darauf hin, dass der Ausdruck „bodenrechtliche Massnahmen“ zu Verwechslungen mit den entsprechenden Massnahmen im bäuerlichen Bodenrecht führen könnte (SG; sgv; agridea, AGBV, bauenschweiz, FVPFL, JLwK, SBV, svit, VSE, VSGP).
Verschiedene Vernehmlasser wollen die Landumlegung nur zulassen, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist (sgv; bauenschweiz, SFF, svit).
4.5.4.3 Art. 46 Zusammenarbeit
Das BGer weist darauf hin, dass die Grundsätze der Zusammenarbeit und der Koordination die gesamte Raumplanung durchdringen, weshalb sie auch mit integraler Geltung für das gesamte Gesetz bei den grundlegenden Bestimmungen erwähnt würden. Eine Abschwächung ihrer Geltung in weiteren Bestimmungen ist zu vermeiden.