Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Vereinzelt werden noch gewisse Verdeutlichungen angeregt (GL; VLP).

Absatz 2

Einige Vernehmlasser fordern, dass das Parlament für die Festsetzung des gesamtschweizerischen Umfangs der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone zuständig sein soll (BE, SZ; KVP; HEV, VSLG).

Absatz 3

Der Handel unter den Kantonen wird von einer grossen Anzahl Vernehmlasser skeptisch beurteilt oder ganz abgelehnt (AG, AR, BE, GL, JU, SO, VD, ZG; GrüneCH; SBV; AGBV, aefu, Agora, agridea, biosuisse, BVSZ, BZS, CAJB, CEAT, FBS, FVPFL, FVPL, Geosuisse, greenpeace, Hausverein, HSR, INTER, JLwK, LOS, Metropole, Rheinaubund, pro natura, SBLV, SL, SMP, SOBV, SOV, suissemelio, SVIL, SVS, uniterre, vbu, VCS, vogelwarte, VSGP, VSLG, WSL, WWF, zbb, ZGBV).

Begrüsst wird der Handel von BS; ZPG.

Gemäss NE sollten die Kriterien für den FFF-Handel streng umschrieben werden.

Die bgs will den Handel nur innerhalb derselben Landschaftskammer zulassen. Gemäss dem Forum Landschaft müssen sie sich in der gleichen Region befinden.

Gemäss VLP kann der Handel sinnvoll sein. Unklar sei, was passiere, wenn solche Verträge gekündigt würden.

4.5.5.4 Art. 50 Koordination

Verschiedene Vernehmlasser begrüssen die Bestimmung (NW; SAB, SSV; err, svit, VLP). Sie könne aber in Artikel 30 integriert werden (NW; VLP) bzw. sei schon mit den Artikeln 2, 3 und 27 des Entwurfs abgedeckt (SAB; svit).

Das BGer weist darauf hin, dass die Grundsätze der Zusammenarbeit und der Koordination die gesamte Raumplanung durchdringen, weshalb sie auch mit integraler Geltung für das gesamte Gesetz bei den grundlegenden Bestimmungen erwähnt werden; eine Abschwächung ihrer Geltung in den Artikel 46 und 50 des Entwurfs sollte vermieden werden.

Eine Anzahl Vernehmlasser beantragt, den Artikel ersatzlos zu streichen (AG; SAB; sgv; bauenschweiz, FSKB, KGL, KSE, SMU, SNP, VSEI) oder den Anwendungsbereich auf Kantonsgrenzen überschreitende Geländekammern einzuschränken (AG, SG).

AG und BL beantragen, den Einbezug des Bundes gemäss Absatz 2 zu streichen. Zumindest solle der Einbezug bloss fakultativ (AG) bzw. nur bei Bedarf erfolgen (svit). Auch BE und NE erachten den Einbezug des Bundes als sehr aufwändig und schwierig. Die VLP weist darauf hin, dass der Einbezug des Bundes sichergestellt sei, wenn die Koordination über die Richtplanung laufe.

Gemäss BE ist offen, was mit „Planungen“ gemeint sei. Die Bestimmung sei noch nicht ausgereift.

err zufolge sollte die Koordination nicht auf Kulturlandzonen beschränkt sein. Der SVU möchte sie auch in Gebieten mit funktionalem Zusammenhang verlangen.

4.5.5.5 Art. 51 Handlungsspielräume der Kantone Allgemeine Bemerkungen

Einige Vernehmlasser weisen darauf hin, dass die neue Konzeption nicht abschliessend beurteilt werden könne, solange die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht vorlägen (BE, BL, FR, NE, NW, SG, VD; VLP).

Andere Vernehmlasser gehen davon aus, dass die Handlungsspielräume nicht besonders gross sein werden (GR, NW, SG, VD; HEV, Prométerre).

Streichung verlangen AG; EVP; Aqua Viva und SAV. Als zu kompliziert erachtet wird die Bestimmung von EKL und ENHK.

Verschiedene Vernehmlasser möchten, dass das Bundesrecht das Bauen in der Landwirtschaftszone weiterhin abschliessend regelt (GE; FDP, GLP; La-Chaux-de-F, ZHBV, WWF).

Verschiedene Vernehmlasser erachten klare und restriktive Vorgaben des Bundes als unerlässlich (bgs, Bündner Planerkreis, FSU, SVU). Gemäss BE braucht es jedenfalls für nicht zonenkonforme Neubauvorhaben klare bundesrechtliche Vorgaben.