Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Zu den involvierten Interessen müssen gemäss EKD und KSD auch diejenigen des Natur- und Heimatschutzes bzw. der Denkmalpflege und Archäologie gehören. NIKE möchte die Schutzbestimmungen des NHG namentlich erwähnen.
Absatz 4
Während die ausdrücklich Erwähnung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität von AG, GL; SNG begrüsst wird, beantragen BE, BS; FBS, VSLG dessen Streichung.
Für verschiedene Vernehmlasser soll der Grundsatz im Bereich der Landwirtschaft nicht gelten (agridea, CAJB, CJA, LDK SOV).
Einige Vernehmlasser weisen darauf hin, dass der Grundsatz zwar klar und vernünftig sei, aber toter Buchstabe bleiben müsse, da der Boden in der Kulturlandzone immer günstiger sein werde (BE, NW, SG; FSU).
Mehrere Vernehmlasser beantragen, den Grundsatz analog zum heutigen Artikel 24b Absatz 1quater RPG zu formulieren (NW; SAB; SBV; AGBV, BVSZ, FVPFL, JLwK, LBV, LOS, SBauV, SVU, VSGP, zbb, ZGBV, ZMP).
hotelleriesuisse möchte präzisieren, dass auch der Betrieb der Bauten und Anlagen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken dürfe.
Die SIHK möchten im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auch Ausnahmen zulassen.
Gemäss der VLP kann die Bestimmung nur umgesetzt werden, wenn auch beim Bodenpreis gleich lange Spiesse herrschen, weshalb über eine Mehrwert- oder eine Versiegelungsabgabe nach Artikel 65 des Entwurfs ein Ausgleich geschaffen werden müsse.
BE möchte eine Konkurrentenbeschwerde einführen.
AG möchte Neu-, An- und Ausbauten für gewerbliche Tätigkeiten ausschliessen.
Absatz 5
Etliche Vernehmlasser beantragen die Streichung der Bestimmung (BL, NW; SAB, SBV, sgv; AGBV, bauenschweiz, BVSZ, FBS, FSKB, FVPFL, JLwK, KGL, KSE, LBV, LOS, SMP, SMU, SNP, VSE, VSEI, VSGP, VSLG, zbb, ZGBV, ZMP).
Im Grundsatz befürwortet wird sie lediglich von GL; SAV und SNG.
agridea, CJA und SOV zufolge soll der Grundsatz in der Landwirtschaftszone nicht gelten.
Mehrere Vernehmlasser weisen darauf hin, dass derartige Bestimmungen im Zusammenspiel mit befristeten Bewilligungen und gesetzlichen Belastungsgrenzen die Finanzierung von Landwirtschaftsbetrieben ganz erheblich erschweren (BE, BL, SZ; SBV; AGBV, BVSZ, JLwK, LBV, LOS, SGBV, SMP, zbb, ZGBV, ZMP).
Andere Vernehmlasser fragen, warum das Pfandrecht nicht auch für die Bauzonen vorgeschlagen werde (BE; SBV; AGBV, JLwK, LOS, VSGV).
Gemäss AG ist das Pfandrecht ein sinnvolles Instrument, um Ersatzvornahmen durchzuführen. Das Verfahren sei allerdings aufwändig.
Die LDK möchte den Anwendungsbereich auf jene Fälle beschränken, für die eine Befristung der Baubewilligung gilt.
Die SAB schlägt vor, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Mittel aus der aus ihrer Sicht nötigen Mehrwertabschöpfung heranzuziehen.
4.5.6.3 Art. 53 Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft Allgemeine Bemerkungen
Begrüsst wird die Bestimmung von mehreren landwirtschaftlichen Organisationen (SBV; AGBV, agridea, BVSZ, Gallo, Jardin Suisse, JLwK, LBV, LOS, SBLV, SMP, suissemelio, VSLG, zbb, ZGBV, ZMP). Der SOBV begrüsst explizit den Wegfall der inneren Aufstockung.
Viele bäuerliche Organisationen beantragen, die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion aufzugeben (SBV; AGBV, FVPFL, FVPL, Gallo, JLwK, LBV, SGBV, ZMP).