Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht
AG möchte, dass auch Bauten und Anlagen für den Hochwasserschutz, die Renaturierung und den ökologischen Ausgleich bewilligt werden können. BS will Bauten und Anlagen für Freizeit- und Erholungsnutzungen zulassen.
Für Sunrise böte die Revision die Gelegenheit, die Rechtslage bezüglich Mobilfunkanlagen zu klären.
4.5.6.2 Art. 52 Grundsätze für alle Bauten und Anlagen Allgemeine Bemerkungen
KBNL, SHS, swisscofel und VLP befürworten die Grundsätze dieses Artikels. Der SBLV möchte demgegenüber den ganzen Artikel ersatzlos streichen.
Für SO bietet der Artikel mit seinen unbestimmten Gesetzesbegriffen zu wenig Gegengewicht zur Gefahr der Verwässerung des Trennungsgrundsatzes.
Das Forum Landschaft und die FSU möchten den Artikel mit einem Gebot zur Einpassung in die Landschaft ergänzen.
Absatz 1
Der Grundsatz, das Bauvolumen auf das Nötigste zu beschränken, wird von einigen Vernehmlassern begrüsst (AG, BL, GL, NW; SAB; Bündner Planerkreis, BVSZ, SNG, zbb, ZGBV, ZMP). TI merkt an, dass der Grundsatz durch die nachfolgenden Bestimmungen abgeschwächt werde. Für die KVP ist der Grundsatz ungenügend.
Demgegenüber beantragen verschiedene landwirtschaftliche Organisationen die Streichung (Agora, agridea, AgriGe, CJA, FBS, FVPFL, SOV, suisseporcs, uniterre, VSGP). Als zu streng erachten den Grundsatz GE und Prométerre.
Etliche Vernehmlasser möchten präzisiert wissen, dass nur Bauten und Anlagen des gleichen Eigentümers in Betracht fallen und nur „wirtschaftlich sinnvolle“ Umnutzungen vorbehalten bleiben (SBV; AGBV, BVSZ, JLwK, LBV, LOS, SMP, zbb, ZGBV, ZMP). Gemäss BL darf Satz 2 für die Landwirtschaft nicht absolut gelten. holzkette möchte folgende Ergänzung: „ … oder wenn sie den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen“.
Einzelne Vernehmlasser beantragen Verdeutlichungen oder punktuelle Ergänzungen (SG; SAB; BSLA).
Absatz 2
Einige Vernehmlasser begrüssen den Grundsatz (AG, GL; SNG) oder sind damit weitgehend einverstanden (BVSZ, zbb, ZGBV, ZMP).
Die SIHK verlangen Streichung. Als nicht akzeptabel für die Landwirtschaft erachten den Grundsatz Agora, agridea, AgriGe, CJA, SOV und uniterre. Vorbehalte äussert NE.
Gemäss equiterre besteht die Gefahr, dass der Appell wenig wirksam ist. AG möchte den Grundsatz deshalb verbindlich formulieren. Wichtig sei, dass nur diejenigen Flächen als versiegelt gelten, die rechtmässig versiegelt worden seien (AG) und die nicht rekultiviert werden könnten (bgs).
Absatz 3
Der Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung wird begrüsst von AG, GL; EKD, KSKA, SNG.
Streichung verlangen demgegenüber FBS, FVPFL, Prométerre, SIHK, VSGP.
Für verschiedene Vernehmlasser widerspricht der Absatz dem Charakter der Baubewilligung als Polizeibewilligung (SBV; AGBV, JLwK, LOS, SMP, suisseporcs).
Gemäss BS; AgriGe, CJA, FVPL und Prométerre müssen die im RPG genannten „überwiegenden Interessen“ massgebend bleiben.
Verschiedene bäuerliche Organisationen möchten den Grundsatz bei landwirtschaftlichen Bauten bzw. in der Landwirtschaftszone nicht anwenden (Agora, agridea, CJA, FBS, LDK, SMP, SOV, SOBV, suisseporcs, uniterre). Gemäss der LDK sind landwirtschaftliche Bauten lediglich auf ihre Zonenkonformität und auf das Eingliederungsgebot hin zu prüfen; in der Interessenabwägung sei den Bedürfnissen der Landwirtschaft besonderes Gewicht beizumessen.