Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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4.5.6.6 Art. 56 Andere Bauten und Anlagen Allgemeine Bemerkungen
Die Stossrichtung dieser Bestimmung wird unterstützt von BL; EKD, FBS, hsp, SAV, SNG, VLP.
Etliche Vernehmlasser stimmen der Erleichterung der Zweckänderung (AG, BE; GL, NW, SG; sgv; bauenschweiz, BZS, ENHK, hsp, KGL, LOS, SAV, SMU, SOBV, VLP, VSEI) und den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu (BE, SG; alb, BVSZ, LBV, LOS, VSLG, zbb, ZGBV, ZMP). Begrüsst wird auch, dass es keine Rolle mehr spiele, ob eine Baute 1972 noch landwirtschaftlich genutzt war (LU, SZ, VD; alb, BVSZ, LBV, toggenburg, VSLG, zbb, ZGBV, ZMP).
Diverse Vernehmlasser unterstützen die Erschwerung von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens (AG, GL, NE, NW; ENHK, hsp, SAV, SVU, VLP).
Eine Anzahl Vernehmlasser weist darauf hin, dass Umnutzungsbewilligungen zum Teil beträchtliche Mehrwerte generieren. Sie fordern daher, dass der Staat den Mehrwert angemessen abschöpft und zweckgebunden einsetzt (SP, EVP, GrüneCH; aefu, biosuisse, greenpeace, SGS, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS, vbu, VCS, WWF).
NE und SG sind der Ansicht, dass die Bestimmung ohne Kenntnis des Verordnungsrechts nicht seriös beurteilt werden kann. AG und SAB scheint das vorgeschlagene System einfacher handhabbar zu sein als das geltende Recht.
Einige Vernehmlasser verlangen, es sei zu präzisieren, in welchem Verhältnis dieser Artikel zum bäuerlichen Bodenrecht und zum Grundbuchrecht stehe (AgriGE, CJA, FVPFL, FVPL, VSGP).
BZS, SVIL und toggenburg weisen auf die unveränderte Bedeutung des Grundsatzes „Wohnen bleibt Wohnen“ hin.
Viele Pferdeorganisationen beantragen, dass bei ehemaligen Landwirtschaftsbetrieben sämtliche nicht mehr benötigten Gebäude für die Pferdehaltung genutzt werden dürfen. Aussenanlagen müssten in der Grösse bewilligt werden, wie sie für eine tierfreundliche Pferdehaltung benötigt würden (ApHCS, Cercle hippique, Club Hippique, CREM, Damensattel-Verein, EquRo, Friesenpferde, FTSE, FVPS, galopp, Haflinger, IGM, IPV CH, NRHA, Pferd, SNG, SQH, SVBR, SVPK, SVPS, VSCR, VSP, VSV, ZKV, ZUCH).
Sodann haben einige Vernehmlasser verschiedene Detailbemerkungen angebracht (GdePräsSG, SIHK), auf mit dieser Bestimmung verbundene Probleme hingewiesen (AR; FSU, holzkette, Prométerre, VLP) oder konkrete Erwartungen an eine neue Bestimmung formuliert (BE; SSV; EKD, STS, VSLG).
Absatz 1
Für AG und NE sind die gesetzlichen Vorgaben zu wenig strikt.
Der SVU begrüsst es, dass nur rechtmässig bewohnte Gebäude einer Wohnnutzung zugeführt werden dürfen. BS möchte „erheblich“ streichen.
Einzelne Vernehmlasser stellen konkrete Änderungsanträge (SG; LDK) oder wünschen Verdeutlichungen (SO).
Absatz 2
Der Bestimmung stimmen etliche Vernehmlasser zu. Allerdings seien die „besondern Gründe“ restriktiv zu umschreiben (SP, EVP, GLP, GrüneCH; aefu, biosuisse, ENHK, FSU, greenpeace, Hausverein, HSR, pro natura, Rheinaubund, SGS, SHS, SL, SVS, SVU, vbu, VCS, vogelwarte, WWF). Gewisse Vernehmlasser möchten eine Umnutzung nur in den vom Kanton bezeichneten Gebieten zulassen (EVP, GrüneCH; aefu, biosuisse, greenpeace, Hausverein, HSR, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS, vbu, VCS, vogelwarte, WWF).
Die SBLV möchte die Bestimmung ersatzlos streichen.
Gemäss AgriGe, CJA, FVPFL, FVPL und VSGP sollen architektonisch oder denkmalschützerisch interessante Gebäude einer Zweckänderung zugänglich sein.
pro natura und SVS beantragen, mit der Bewilligung die Bewirtschaftungspflicht des Umlandes zu verknüpfen.