Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Viele Vernehmlasser befürchten zudem eine Aufweichung des Trennungsgrundsatzes (AG, GE, LU; EVP, GLP, GrüneCH; Aqua Viva, biosuisse, ENHK, FRR, FSU, greenpeace, Hausverein, IRL, Metropole, SAV, SHS, SL, SSV, SVIL, ufs, vbu, VCS, vogelwarte, WSL).

Einzelne Vernehmlasser bezweifeln, dass der Bundesrat dem Druck der Kantone widerstehen wird (GrüneCH; aefu, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS).

4.5.6 Bauten und Anlagen in Kulturlandzonen

4.5.6.1 Allgemeine Bemerkungen

Einige Kantone weisen darauf hin, dass die heutige Gesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bauzone komplex und im Vollzug schwierig sei (AG, AR, FR, GR, TI, VD). Der Versuch, das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf eine neue Grundlage zu stellen, sei deshalb richtig (AR, FR, GR; VLP). Es seien klare (JU, SZ, TG, VD; err, LDK) und einfache (VD; err, GLP, SIA, toggenburg) Regeln zu erlassen.

Während LU und NW den Bestimmungen dieses Abschnitts im Wesentlichen zustimmen, vermag die vorgeschlagene Lösung andere Vernehmlasser nicht zu überzeugen (AG, AR, TI, VD; LDK). Verschiedene Vernehmlasser lehnen über das geltende RPG hinausgehende Liberalisierungen ab, weil sie daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen befürchten (sgv; bauenschweiz, SFF, SMU, swisscofel, VKS, VSE):

Verschiedene Vernehmlasser erachten die Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen als zu restriktiv (Agora, alb, BVSZ, CAJB, CH-IGG, CJA, Prométerre, RAKUL, SGBV, SMP, suisseporcs, svit, swisscofel, uniterre, VSLG) bzw. fordern deren Vereinfachung (Agora, VSLG). Aqua Viva und ufs hingegen fordern restriktivere Regelungen.

Gemäss GR, TI, agridea und La-Chaux-de-F kann die Regelung ohne den Verordnungsentwurf nicht beurteilt werden. Für FR und SZ sind die baulichen Möglichkeiten in den Kulturlandzonen nicht klar definiert. JU und TI erachten den Entwurf manchmal als zu detailliert, in andern Bereichen hingegen als zu unpräzis.

Diverse Vernehmlasser erachten eine formale und inhaltliche Bereinigung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen als nötig (SO; FBS, LDK, SMP, toggenburg, VSLG).

Einige Kantone begrüssen das Bestreben, Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen auf das Notwendigste zu beschränken (LU, NW, SZ, VD).

Während die LDK moniert, der Entwurf öffne unerwünschten Umnutzungen Tür und Tor, wünscht sich die CVP eine liberalere Praxis.

Einige bäuerliche Vernehmlasser betonen, dass die Realisierung von Landwirtschaftsbauten nicht erschwert werden dürfe (SBV; AGBV, FBS, JLwK, LDK, LOS, SMP, suissemelio), wie dies etwa durch eine umfassende Interessenabwägung (SBV; AGBV, JLwK, LDK, LOS, SMP) oder eine befristete Baubewilligung geschehe (SBV; AGBV, JLwK, LOS, SMP, ZHBV). Auch VS möchte eine flexiblere Regelung.

Aus der Sicht einiger Vernehmlasser fehlen Vorschriften, welche forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen (z.B. Sägereien) in der Kulturlandzone zulassen (BWB, CBOV, Forestière, FTF, IGS).

Gewisse Vernehmlasser monieren, die vorgeschlagene Regelung enthalte nach wie vor keine Antworten zu den Problemen der Pferdehaltung (BL, NW, TI; KPK), der Lohnunternehmen (NW; KPK), der landwirtschaftlichen Betriebe (TI) oder der Angestellten (TI).

Verschiedene Vernehmlasser äussern sich zur Paralandwirtschaft. Während die einen es als richtig erachten, auf die Einführung des Begriffs zu verzichten (agridea, swisscofel, suissemelio), fordern andere dessen explizite Aufnahme (CAJB, ZMP). Einige Vernehmlasser begrüssen die vorgeschlagenen Verbesserungen (SBV; AGBV, JLwK, LOS, SBLV).

Etliche Vernehmlasser aus dem forstwirtschaftlichen Bereich beantragen, es seien Lösungen für die Wald- und Holzwirtschaft anzubieten, sei dies eine Sonderzone für forstwirtschaftliche Produkte (BWB), sei dies eine Umschreibung der Zonenkonformität (Forestière, FTF, holz-bois). Die für die Waldwirtschaft nötigen Bauten und Anlagen müssten in den Kulturlandzonen (Waldwirtschaft) bzw. im Wald (suissemelio) erstellt werden können.