Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
Während einige Vernehmlasser befürworten, dass den Kantonen mehr Kompetenzen eingeräumt werden (BPUK, HEV) und diese den Besonderheiten des Raums Rechnung tragen können (CVA, SIA), weisen andere darauf hin, dass den Kantonen dadurch ein immenser Aufwand erwachse (VLP, SAV). Die Kantone sollten sich nicht gezwungen sehen, eine eigene Regelung zu erlassen (JU).
Mehrere Vernehmlasser lehnen eine Kompetenzverlagerung hin zu den Kantonen zumindest in der Tendenz ab (ZH; GLP, GrüneCH; aefu, Aqua Viva, bgs, biosuisse, ENHK, FRR, FVPFL, greenpeace, Hausverein, HSR, Metropole, pusch, Rheinaubund, SAC, SL, suisseporcs, SVIL, SVU, vbu, VCS, vogelwarte, ZGBV).
Eine Regelung zu finden, welche den Kantonen mehr Spielraum gewährt, den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet respektiert und gleichzeitig den Paragrafendschungel lichtet, kommt gemäss NW und VLP der Quadratur des Zirkels gleich.
Verschiedene Vernehmlasser beantragen, im Gesetz klarzustellen, dass die Artikel 52 - 58 die „Grenzen des Bundesrechts“ gemäss Artikel 51 Absatz 1 abstecken (GLP, GrüneCH; aefu, biosuisse, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SHS, SL, SVS, vbu, VCS, vogelwarte, VKMB). Andernfalls wäre eine wirksame letztinstanzliche Kontrolle nicht mehr möglich (SAV).
Verschiedene Organisationen möchten, dass der Artikel auf landwirtschaftliche Bauten keine Anwendung findet (SAB; SBLV, SOV, suisseporcs). Andere möchten, dass der Bund mittels Richtlinien sicherstellt, dass sich die produzierende Landwirtschaft genügend entwickeln kann (SBV; AGBV, JLwK). Ergänzend dazu sollen aber die Kantone die Kompetenz erhalten, weitergehende Möglichkeiten zu schaffen, um den regionalen Gegebenheiten gerecht zu werden, z.B. zur Erhaltung eines Streusiedlungsgebietes oder der spezialisierten Landwirtschaft (SBV; AGBV, JLwK).
Absatz 1
BE und GR möchten auch die kommunale Nutzungsplanung zulassen. Die Leitplanken seien im kantonalen Recht und im kantonalen Richtplan vorzugeben.
AG beantragt, den Absatz zu streichen, da er eine bundesstaatliche Selbstverständlichkeit darstelle.
Absatz 2
NW und die VLP begrüssen die Steuerung über den kantonalen Richtplan.
BE erachtet die Möglichkeiten, die Planung an die Gemeinden zu delegieren, als zu restriktiv.
AG und BS beantragen, den Absatz zu streichen, da er bloss die Grundsätze der Gemeindeautonomie wiedergebe.
Für GR ist unklar, ob die Einschränkungsmöglichkeiten der Gemeinden dem geltenden Artikel 27a RPG entsprechen.
Absatz 3
Einzelne Vernehmlasser beantragen, den Absatz ersatzlos zu streichen (AG; SSV; Chur, HEV). Für die BPUK ist er unklar.
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass eine eigenständige kantonale Regelung durch diese Bestimmung de facto verunmöglicht werde (GdePräsSG, LDK). Es sei deshalb darauf zu verzichten (GdePräsSG, SIHK).
Andere Vernehmlasser monieren, mit Satz 1 werde das Gesetzmässigkeitsprinzip mehr als strapaziert (SG; svit). Die Grenzen dessen, was bewilligungsfähig sei, müssten sich zumindest grob aus dem Gesetz selber ergeben (aefu, greenpeace, Hausverein, KVP, Rheinaubund, SL, VLP).
Verschiedene Vernehmlasser möchten die Delegation an den Bundesrat auf den 6. Abschnitt beschränken (sgv; bauenschweiz, FSKB, KGL, KSE, SFF, SMU, SNP, svit, VSEI).
SG befürchtet eine Regelungsflut und erachtet es als unabdingbar, dass das dem Gesetzesentwurf zugrunde liegende Konzept vorgängig mit den Kantonen besprochen wird.
Einige Vernehmlasser lehnen die in Satz 2 vorgesehene Konkretisierungen durch die Kantone ab (BL, GE, GR, SO; greenpeace).
Etliche Vernehmlasser bezeichnen die Konkretisierungen als unerwünscht (BL, GE, GR, LU, NW, SG; EVP, GLP, GrüneCH; aefu, biosuisse, ENHK, equiterre, FRR, greenpeace, Hausverein, La-Chaux-de-F, Rheinaubund, SL, suissemelio, SVIL, vbu, VCS, VLP).