Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Buchstabe c
Vereinzelt werden Verdeutlichungen beantragt (AG, vogelwarte).
Buchstabe d
Für etliche Vernehmlasser ist der Ausdruck „überwiegend“ zu einschränkend (SG; SBV; AGBV, GdePräsSG, FVPFL, JLwK, SOV, VSGP). Für Zürich wird demgegenüber zu viel zugelassen.
swisscofel will nicht, dass die entsprechenden Bauten und Anlagen für die Verwertung von zugekauften Erzeugnissen eingesetzt werden.
Buchstabe e
alb, LBV, VSLG und ZMP begrüssen die Zonenkonformität, namentlich auch für überbetrieblich konzipierte Gemeinschaftswerke.
SG und VLP möchten entsprechende Bauten und Anlagen im Rahmen des heute geltenden Rechts zulassen.
Die SAB begrüsst, dass die Teilrevision aus dem Jahr 2007 mit dieser Bestimmung weitergeführt wird.
BiomassEnergie und kompostCH möchten entsprechende Anlagen – in Anlehnung an die Regelung für Solaranlagen – viel grosszügiger zulassen. LU möchte die Zulässigkeit demgegenüber etwas einschränken.
Streichung beantragen erdgas und VKS.
SSV und Zürich bringen gewisse Vorbehalte an.
Einige Vernehmlasser möchten die Energiegewinnung in Artikel 55 zusammenfassen (SBV; AGBV, Eole, JLwK, SMP).
Manche Vernehmlasser möchten den Transport der Abwärme in die nahe gelegene Bauzone (BE; BiomassEnergie, ökostrom), andere auch die Holzverwertung zulassen (AEE, agridea, holzenergie, swissolar).
Buchstabe f
Die Bestimmung wird von einer ganzen Anzahl Vernehmlasser als richtig erachtet (AG, NE, NW, LU; SP, EVP, GrüneCH; SAB, sgv; aefu, bauenschweiz, biosuisse, GastroSuisse, greenpeace, SGS, Hausverein, HSR, KGL, pro natura, Rheinaubund, SAV, SHS, SL, SMU, SVS, vbu, VCS, VKMB, VLP, vogelwarte, VSEI, WWF). CVA begrüsst die Zonenkonformität des Agrotourismus. equiterre und der STV möchten, dass der Agrotourismus explizit genannt wird. Ferien auf dem Bauernhof vermisst eine genaue Umschreibung der zulässigen Bauten und Anlagen für die Paralandwirtschaft.
Einige Vernehmlasser möchten die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe gleich wie nach geltendem Recht regeln (SG; alb, LBV, VSLG, ZMP, Schüpbach). Der Wegfall von Artikel 24b Absatz 1 RPG wird abgelehnt (Prométerre) bzw. sei nochmals kritisch zu hinterfragen (BE). Allenfalls sei nach Gebietstyp zu differenzieren (BE; VLP).
Streichung beantragt der SFF.
Verschiedene Vernehmlasser beantragen, das geltende Recht ins neue zu übernehmen (economiesuisse, sgv; bauenschweiz, GastroSuisse, KGL, SFF, SMU, VSEI). Besonders problematisch sei die Konkurrenzierung im Bereich des Gastgewerbes (GastroSuisse).
Mehrere landwirtschaftliche Organisationen können damit leben, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerb ohne sachlichen Zusammenhang mit der Landwirtschaft gestrichen wird, wenn der paralandwirtschaftliche Nebenerwerb zonenkonform werde. Die Paralandwirtschaft müsse aber recht offen umschrieben werden (SBV; AGBV, Agora, agridea, alb, BVSZ, CAJB, JLwK, LBV, LOS, SBLV, uniterre, VSLG, zbb, ZGBV, ZHBV, ZMP).
Diverse Vernehmlasser möchten für bestehende Nebengewerbe eine Ausnahme machen oder spezielle Übergangsbestimmungen erlassen (BE, GE, NW; SBV; AGBV, agridea, BVSZ, JLwK, LBV, LOS, SBLV, zbb, ZGBV, ZMP).
Der Rheinaubund möchte den „engen sachlichen Bezug“ auch in die Buchstaben d und e integrieren.