Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Manche Vernehmlasser weisen darauf hin, dass die Zulässigkeit der Umnutzung von Ställen und Scheunen zur Konsequenz hätte, dass diese auch voll erschlossen würden (GrüneCH; aefu, greenpeace, Hausverein, pro natura, Rheinaubund, SL, SVS).
Einige Vernehmlasser äussern sich mit konkreten Vorschlägen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Umnutzungen zulässig sein sollen (BE; SBV; AGBV, JLwK, LDK, RAKUL, SMP) oder wünschen Präzisierungen (BS, NE; La-Chaux-de-F).
Absatz 3
Damit die Zweckänderung bei Bedarf wieder rückgängig gemacht werden könne, müsse dafür gesorgt werden, dass die Zweckänderung im Grundbuch angemerkt und die Parzellen nicht abparzelliert würden (NW; VLP).
Die ENHK weist darauf hin, dass die Bestimmung vermutlich nicht vollziehbar sei.
Gemäss SG muss die Bestimmung nicht bloss für landwirtschaftliche und standortgebundene, sondern auch für andere zonenkonforme Bauten und Anlagen gelten.
Absatz 4
bgs, ENHK, SHS und WSL begrüssen die Bestimmung. Wohlwollend aufgenommen wird die Regelung zudem von GE, GL, GR, NW, SG; Agora, CAJB, RAKUL, uniterre, VLP.
Streichung beantragen demgegenüber BL; sgv; bauenschweiz, FSKB, KGL, KSE, SMU, svit, VSEI.
Gemäss sgv; bauenschweiz, KGL, SMU und VSEI gibt es keinen Grund, die Erweiterungsmöglichkeiten gemäss geltendem Recht zu streichen. Diese Möglichkeiten solle es weiterhin geben, unabhängig davon, ob die Baute 1972 noch landwirtschaftlich genutzt war oder nicht (alb, BVSZ, FBS, LBV, zbb, ZGBV, ZMP). Eine Kompensation solle nicht nötig sein (SAB; SNP).
Mehrere Vernehmlasser bezweifeln, ob die Regelung in der Praxis umsetzbar ist (AG, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, SG, TI, VD; SAB; Agora, CAJB, hsp, KPK, Prométerre, SIHK, uniterre). Jedenfalls wäre gemäss BE und LU näher zu bestimmen, wie die Kompensation öffentlich-rechtlich sichergestellt werden könne und in welchem Einzugsbereich das Kompensationsland und -volumen zu liegen hätte.
Gemäss BE könnte die Kompensationspflicht dann akzeptiert werden, wenn Erweiterungen in unbewohnte Gebäudeteile zulässig wären. Für die KVP genügt eine einfache Kompensation. Gemäss VD würde die Kompensationspflicht den Bemühungen für energetische Sanierungen zuwiderlaufen.
Wenn das Bauen ausserhalb der Bauzonen wirklich eingedämmt werden soll, wäre gemäss der KPK vorzuschreiben, Bauten, die nicht mehr für die ursprüngliche Bestimmung gebraucht werden, abzubrechen. NW regt an, eine solche Beseitigungspflicht zu prüfen.
Der FSU möchte den Rückbau auf für das Landschaftsbild bedeutungslose oder am falschen Ort stehende Bauten konzentrieren. Gemäss bgs und WSL soll der Rückbau in derselben Landschaftskammer erfolgen und die Wiederherstellung der ökologischen Qualität des Bodens beinhalten. Der SOBV will die Kompensation zwingend auf die Wiederherstellung von landwirtschaftlich nutzbarem Boden konzentrieren.
Prométerre befürchtet, das System könne pervertiert werden, da ein Druck entstehen werde, landwirtschaftliche Bauten abzubrechen, um die Erweiterung von Wohnbauten zu ermöglichen.
BE begrüsst die neue Regelung für die tiergerechte Haltung in Satz 2. Die LDK möchte das dortige Kriterium der Reversibilität streichen.
4.5.6.7 Art. 57 Wiederaufbau Allgemeine Bemerkungen
Begrüsst wird die Regelung seitens NW; EKD und SAV.
GR lehnt die Regelung ab. Für VD; Agora, CAJB, CJA und SIHK stellt die Bestimmung einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
Für die KVP muss ein Wiederaufbau grundsätzlich immer möglich sein. Andere Vernehmlasser formulieren konkrete Voraussetzungen, unter denen der Wiederaufbau zulässig sein soll (sgv; bauenschweiz, KGL, RAKUL, SMU, toggenburg, VSEI).