Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten
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Der SOBV und suissemelio wollen den Wiederaufbau demgegenüber nur nach Zerstörung, nicht aber nach freiwilligem Abbruch zulassen. Gemäss AG sollte es das Ziel sein, den Wiederaufbau nur selten zuzulassen.
Die SIHK weisen darauf hin, dass Leistungen der Elementarschadenversicherung den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes voraussetzen.
Absatz 1
Für den SAV und die VLP hat dieser Absatz keine selbständige Bedeutung, da er eine Selbstverständlichkeit darstelle.
Absatz 2
Die Bestimmung wird lediglich vom SHS ausdrücklich begrüsst. Ansonsten stösst sie auf Skepsis bis Ablehnung (AG, BL, LU, SG; SAB; Agora, CAJB, CJA, Prométerre, SIHK, uniterre, VLP).
Verschiedene Vernehmlasser verlangen, dass auch neurechtliche ganzjährig bewohnte Bauten wieder aufgebaut werden dürfen (SBV; AGBV, agridea, alb, BVSZ, JLwK, LBV, VSLG, zbb, ZGBV, ZMP).
SG fordert, dass der Wiederaufbau überall dort möglich sein sollte, wo ein Umbau zulässig ist.
Gemäss BL und ENHK sollte die Jahreszahl im Gesetz selber genannt werden.
Absatz 3
Die Voraussetzungen des Wiederaufbaus werden seitens der VLP unterstützt. Gemäss AG werden sie kaum einschränkend wirken.
Buchstabe a
Dieser Buchstabe ist gemäss VLP anzupassen, wenn der Anwendungsbereich auf unbewohnte Bauten ausgedehnt werde.
Buchstabe c
SG beantragt Streichung. NE weist auf allfällige Probleme in der Anwendung hin.
Einzelne Vernehmlasser regen Verdeutlichungen an (AG; Burgenverein, EKD, NIKE).
Buchstabe d
Die VKF begrüsst diese Einschränkung, welche auch für Neubauten gelten müsste. FR hält dafür,
dass das massgebende Kriterium eine „erhöhte Gefahr“ sein müsse.
Buchstabe e
Während NE und NW die Bestimmung begrüssen, wird sie von SG, AgriGe und FVPL abgelehnt.
Gemäss BE sollte es möglich sein, die bisher rechtmässig bestehende Wohnnutzung an einen zeitgemässen Raumbedarf anzupassen.
Die ENHK findet die Frist von 5 Jahren zu lang. Sie schlägt 1-2 Jahre vor.
4.5.6.8 Art. 58 Erschliessungspflicht und Finanzierung Allgemeine Bemerkungen
Während GdeV, bauenschweiz, KGL, SMU, VLP und VSEI die Bestimmung begrüssen, beantragen VS und SAB deren Streichung.
BS und FSU beantragen die Beibehaltung des bisherigen Rechts.
Eine Überarbeitung der Bestimmung regen NE, Forum Landschaft, GdePräsSG, Geosuisse und svit an.
Absatz 1
Gemäss BE steht die Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 5 des Stromversorgungsgesetzes.
Das Forum Landschaft hält dafür, die Erschliessung solle ausnahmslos Sache der Grundeigentümer sein, weshalb der Begriff „grundsätzlich“ zu streichen sei.