Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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gagement des Bundes nur in Abstimmung und subsidiär zu Massnahmen der Kantone und Gemeinen.
3.1.3 Regelungskonzept und Wirkungsziele
Der Gesetzesentwurf zeichnet sich durch ein anpassungsfähiges Regelwerk aus. Auf diese Weise soll den Anforderungen Rechnung getragen werden können, welche die Gesellschaft heute und morgen an den Sport richtet. Auf Gesetzesstufe werden lediglich die zentralen Prinzipien festgehalten. Die Konkretisierung der eigentlichen Sportförderung durch den Bund erfolgt auf der Verordnungsebene. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass in den wichtigen Bereichen eine abgestimmte Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Partnern angestrebt wird. Wo sinnvoll, werden die entsprechenden Aufgaben des Bundes an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen übertragen.
Das Gesetz definiert Wirkungsziele in den strategischen Hauptfeldern der Sportförderung des Bundes. Das Handeln des Bundes soll so ausgestaltet sein, dass die eingesetzten Mittel den grösstmöglichen Nutzen zur Folge haben. Die Vorgabe von Wirkungszielen ermöglicht zudem eine Evaluation der mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf anvisierten Sportförderung des Bundes.
Was den Datenschutz betrifft, wird ein separates Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vorgeschlagen. Damit kann den Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Datenschutzes Rechnung getragen werden.
3.2 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM)
3.2.1 Geschichte
Die Wurzeln des Bundesamts für Sport reichen in das 19. Jahrhundert zurück. Im Rahmen der Verfassungsrevision von 1874 befasste sich der Bund erstmals mit Turnen und Sport. Im Vordergrund standen Fragen zum obligatorischen Turnunterricht als Vorbereitung auf den Wehrdienst. Entsprechende Bestimmungen wurden in der Militärorganisationsgesetzgebung des Bundes aufgestellt.
In der Bedrohungslage des Zweiten Weltkriegs wurden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Wehrtüchtigkeit getroffen. Dazu gehörte unter anderem die Schaffung der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (ETS) in Magglingen, deren Errichtung der Bundesrat mit Beschluss vom 3. März 1944 genehmigte. Dem damaligen Auftrag entsprechend wurde die ETS dem Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) zugeordnet. Angesichts der wachsenden Bedeutung der zivilen Ausrichtung der Sportförderung erfolgte alsdann 1984 die Zuordnung zum Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).
Im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Aufgaben zwischen den Departementen wurde schliesslich im Jahre 1998 das Bundesamt für Sport (BASPO) geschaffen. Dieses wurde 1999 in die Organisation des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eingegliedert. Seither ist die Sportschule unter der Bezeichnung Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) als Abteilung des BASPO organisiert.