Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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2.3.2.2 Österreich
Die österreichische Bundesregierung erachtet die Förderung des Sports als wichtige gesellschafts-, gesundheits-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Aufgabe. Auf bundesstaatlicher Ebene fällt der Sport in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramts. Generell fallen aber Angelegenheiten des Sports in die verfassungsrechtliche Kompetenz der Bundesländer.
Die Spitzensportförderung wurde seit dem Jahr 2000 sowohl inhaltlich als auch finanziell stark intensiviert. Mit dem Förderprogramm TOP SPORT AUSTRIA der Bundesregierung werden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler direkt unterstützt. Als wesentlicher Sportförderer im Spitzensport gilt das Bundesheer, welches über insgesamt 170 Sportlerplätze verfügt.
Als Grundlage für eine nachhaltige Umsetzung von Strukturmassnahmen im österreichischen Spitzen- und Breitensport dient das neue Bundes-Sportförderungsgesetz, welches am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
2.3.2.3 Frankreich
Das Sportgesetz aus dem Jahre 2000 legt die Verantwortung des Staates für die körperliche Erziehung und den Sport fest und definiert die Organisation der Ausbildung im Bereich des Sports sowie entsprechende Kontrolltätigkeiten. Die Akteure des privatrechtlich und des öffentlich-rechtlich organisierten Sports arbeiten eng zusammen.
Nationale Programme, die durch das Ministère de la Jeunesse et des Sports (MJS) gesteuert werden, unterstützen die Breitensportentwicklung. Der Spitzensport ist hierarchisch strukturiert. Die Spitzenfunktionäre der Sportverbände werden vom Staat finanziert. Auf privatrechtlicher Seite haben in Frankreich nur jene Verbände einen Anspruch auf staatliche Unterstützung, die vom zuständigen Ministerium anerkannt sind.
2.4 Folgerungen
Das schweizerische System der Sportförderung hat sich in der Praxis bewährt und geniesst breite Akzeptanz. Der zentrale Stellenwert des Milizprinzips und das damit einhergehende Primat der privaten Initiative sind schweizerische Eigenheiten, die es zu bewahren gilt. Der Staat soll sich auch in Zukunft nur subsidiär lenkend engagieren. Er wird dann tätig, wenn die Privatinitiative nicht genügt oder wenn das staatliche Engagement deutliche Effizienz- und Effektivitätsvorteile bringt.
Das subsidiäre Engagement der öffentlichen Hand ermöglicht die gezielte Unterstützung der privatrechtlich organisierten Verbände und Vereine in jenen Bereichen, in denen sie alleine nicht in der Lage sind, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Gefordert sind dabei Bund, Kantone und Gemeinden. Manche übergeordnete Aufgaben können letztlich nur vom Bund wahrgenommen werden. Vor allem aber ermöglicht ein aktives Engagement des Bundes eine Steuerung der Sportentwicklung hin zu einer möglichst hohen Gesellschaftsnützlichkeit sportlicher Aktivitäten.