Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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Funktionieren eines landesweiten interdisziplinären Kontaktnetzes, in das die Kantone und Sportverbände gleichermassen eingebunden sind.
Im Rückblick kann festgestellt werden, dass die Magglinger Dachlösung sich im Kontext praktischer Problemlösung herausgebildet hat. Entsprechend ist die Organisationsentwicklung nicht von dogmatischen Organisationsmodellen, sondern vom Bestreben nach der Verwirklichung leistungsfähiger Strukturen geleitet. Diese praktisch-pragmatische Ausrichung der Organisationsentwicklung hat denn auch wesentlich zur Erreichung eines hohen Leistungsstandards beigetragen, der dem Bundesamt in der Gegenwart attestiert wird.
3.2.3 Positionierung in der Hochschullandschaft
3.2.3.1 Ausgangslage
Die von der Schweiz im Jahre 1999 unterzeichnete Bologna-Deklaration hat die Gestaltung der Hochschulstufe europaweit auf neue Grundlagen gestellt. Ziel der Bologna-Reform ist die Verwirklichung eines wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraums in Europa. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im September 2007 den Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) in die Vernehmlassung geschickt. Das Gesetz soll das heutige Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz ablösen.
Das HFKG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Förderung der Universitäten und Fachhochschulen sowie für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Sodann vereinfacht es die Strukturen der hochschulpolitischen Organe von Bund und Kantonen. Zentrales Element des künftigen Hochschulbetriebs ist die institutionelle Akkreditierung. Diese ist Voraussetzung für die Programmakkreditierung, das Bezeichnungsrecht (Universität, Fachhochschule) und die Gewährung von Bundesbeiträgen. Damit die institutionelle Akkreditierung erlangt werden kann, muss eine Hochschule Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen anbieten.
3.2.3.2 Künftige Ausgestaltung der EHSM
Ausgehend von den systemischen Anforderungen des HFKG-Entwurfs ist auch die Stellung der EHSM zu überprüfen. Dabei ist der ausdrücklichen Festlegung des Verfassungsgebers Rechnung zu tragen, wonach der Bund eine Sportschule zu betreiben hat (Art. 68 Abs. 2 BV).
Unter diesen Prämissen wurden drei Modelle geprüft:
- Modell 1: EHSM als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, jedoch eingegliedert in das Bundesamt für Sport;
- Modell 2: EHSM als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und unabhängigem Instituts- bzw. Hochschulrat;
- Modell 3: EHSM als Organisationseinheit des Bundesamts für Sport mit Autonomie bezüglich Lehre und Forschung (Status quo).
Die Realisierung der Modelle 1 und 2 kommt bildungsorganisatorischen Modellvorstellung nahe, ist aber mit erheblichen Nachteilen verbunden. In beiden Fällen würde nämlich eine heute funktionierende Einheit aufgespalten. Die Führung des Dossiers