Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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währt sich, weil es nach dem Vorbild des Milizprinzps die Privatinitiative fördert und unterstützt. Jugend+Sport ist ein Paradebeispiel gut funktionierender Freiwilligenarbeit.

2.2.4 Leistungssport

Die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und des Spitzensports ist in erster Linie Aufgabe der Sportverbände und -vereine. Ohne Unterstützung von Bund, Kantonen und Gemeinden sind Erfolge im Spitzensport jedoch nicht denkbar. Der Bund entfaltet denn auch verschiedene Unterstützungstätigkeiten, indem er Beiträge an die Sportverbände leistet, die Nachwuchsförderung im Bereich von Jugend+Sport umsetzt und die Ausbildung der Trainer unterstützt. Im Rahmen dieser Aktivitäten nimmt der Bund auch Einfluss auf die Sportentwicklung, indem er den ethischen Grundsätzen im Sport Nachachtung verschafft, so etwa bei der Bekämpfung von Doping und Gewalt anlässlich von Sportanlässen. Die Kantone und teilweise auch die Gemeinden haben Richtlinien zur Unterstützung des Leistungssports entwickelt. Die Verantwortung für die Umsetzung entsprechender Programme liegt bei den Sportverbänden und ihren Mitgliedervereinen.

2.2.5 Lehre und Forschung

Praxisbezug und Anwendungsorientierung sind charakteristische Merkmale der Tätigkeiten der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM). Die EHSM ist heute die führende Aus- und Weiterbildungsinstitution für Sport in der Schweiz. Sie ist insbesondere führend im Bereich der anwendungsorientierten interdisziplinären sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. Im nationalen Sport-, Bildungs- und Hochschulsystem spielt sie vor allem eine wesentliche Rolle bei der Koordination der in der Schweiz angebotenen Sportstudien.

Darüber hinaus ist die EHSM aber auch im schweizerischen System der Sportförderung fest verankert. Im Bereich von Jugend+Sport ist sie direkt in den Gesetzesvollzug eingebunden, indem die Aus- und Weiterbildung der Kader einen Teil des Bildungsauftrags der EHSM ausmacht. Die Eingliederung der Hochschule am BASPO hat sich in jeder Hinsicht bewährt. Die Sportförderung des Bundes geniesst nicht zuletzt deshalb einen guten Ruf, weil Sportförderung, Lehre und Forschung sowie Sportpolitik unter einem Dach wirksam vereint sind und entsprechende Synergien erzeugen.

2.2.6 Zusammenarbeit mit Kantonen und Privaten

Sportförderung ist nicht Selbstzweck, sondern muss im öffentlichen Interesse liegen. Deren Ziele können nur auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und in Absprache mit den Kantonen und Privaten erreicht werden. Diese Zusammenarbeit ist heute gut etabliert und auch für die Zukunft tragfähig. Basis entsprechender Kooperationen bilden entwicklungsfähige Rechtsgrundlagen, die vielfältige Formen der Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Partnern ermöglichen. Dazu gehören auch Kooperationen im Rahmen von Public Private Partnerships.