Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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Sport auf Bundesebene würde schwieriger, da zusätzliche Strukturen aufgebaut werden müssten. Bildungspolitisch wäre damit keine Verbesserung verbunden, da die Autonomie der Hochschule in Fragen von Lehre und Forschung bereits heute sichergestellt ist und gelebt wird. Im Gegenteil, der Bezug der Hochschule zu den sportpolitischen Geschäften des Bundes - eine Stärke der heutigen Dachlösung - ginge weitgehend verloren.
Zugleich würden mit der Trennung von Bundesamt und Hochschule auch Synergien im Bereich Raum- und Anlagenbewirtschaftung sowie in den Bereichen Finanzen, Personal und Informatik preisgegeben. Die Beziehungen zwischen Bundesamt und Hochschule wären in einem Leistungsvertrag zu regeln, der allerdings auf beiden Seiten mit Effizienz- und Effektivitätsverlusten verbunden wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung dürfte das Anstaltsmodell in beiden Ausprägungen mit jährlichen Mehrkosten von 10 Millionen Franken verbunden sein (Expertenschätzung).
Im direkten Vergleich ist der Status quo (Modell 3) den anderen Modellen (1 und 2) überlegen. Dies gilt sowohl in bildungs- und sportpolitischer als auch in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die heutige Dachlösung ermöglicht eine optimale Weiterentwicklung der EHSM im Kontext der künftigen Hochschullandschaft. Da die EHSM von Verfassung wegen nur eine einzige Disziplin pflegt, ist die Rechtsgrundlage für die Akkreditierung im vorliegenden Gesetz zu schaffen. Für die EHSM gilt dabei der Akkreditierungsstandard des künftigen HFKG. Dies trifft auch für das Bezeichnungsrecht (Hochschule, Hochschulinstitut) zu, das im Einklang mit dem HFKG zu regeln ist.
3.3 Neuerungen
Das bisherige Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, entspricht aber in verschiedener Hinsicht nicht mehr dem aktuellen Stand der Entwicklung. Zum einen sind mit dem neuen Gesetz gewisse Akzentverschiebungen (Sportförderung, Jugend+Sport) und Klärungen (Doping) vorzunehmen. Zum anderen soll auf Überholtes verzichtet und die Voraussetzungen geschaffen werden, um auf aktuelle Probleme und Herausforderungen gezielt reagieren zu können.
3.3.1 Finanzielle Steuerung
Über die Steuerung mittels Leistungsverträgen wird sichergestellt, dass die Finanzhilfen des Bundes effektiv und effizient eingesetzt werden. Zudem werden die Finanzhilfen an Sportverbände von deren Anstrengungen zugunsten des fairen Sports abhängig gemacht.
3.3.2 Doping und fairer Sport
Die Strafbestimmungen bei Dopingvergehen sollen verschärft werden. Im Vordergrund steht die Bestrafung der im Umfeld von gedopten Athleten tätigen Akteure. Der dopende Sportler soll wie bis anhin durch die Sportverbände sanktioniert werden. Verbandssanktionen sind erfahrungsgemäss wirksamer als Sanktionen der staatlichen Justizbehörden. Insbesondere werden sie rascher ausgesprochen und umgesetzt, da die Strafverfolgung der staatlichen Organe namentlich in Dopingfällen mit internationalem Bezug sehr aufwändig ist und entsprechend lange dauert. Verbands-