Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Unabhängig von der Ausgestaltung von J+S Kids sind die Bundesbehörden auch in Zukunft verantwortlich für Konzeption und Finanzierung des Grundangebots im Bereich von Jugend+Sport. Darüber hinaus steht es den Kantonen frei, ergänzende Angebote zu entwickeln, wie dies heute bereits in einzelnen Kantonen geschieht. Diese ergänzenden Angebote werden ausschliesslich von den Kantonen finanziert, können aber unter dem Titel Jugend+Sport umgesetzt werden.

In Anbetracht des grossen Erfolgs soll der Bund die bisherigen Angebote von Jugend+Sport auch in Zukunft auf dem heutigen Beitragsniveau unterstützen. Die Ausweitung des Angebots auf Kinder von 5 bis 10 Jahren ist nach heutigen Ansätzen mit jährlichen Mehrkosten von 20,5 Millionen Franken verbunden. Angesichts der mit dem J+S-Kids-Projekt einhergehenden Verbesserung des Bewegungsverhaltens von Kindern sind diese Mehrkosten finanz- und gesellschaftspolitisch vertretbar.

3.3.4 Grundsätze für den Sportunterricht

Gemäss Gesetzesentwurf soll der Bund nicht nur den Mindestumfang, sondern auch qualitative Grundsätze für den Sportunterricht erlassen. Ein qualitativ guter Sportunterricht erlaubt eine nachhaltige Förderung und dient letztlich dem Ziel einer aktiven, leistungsfähigen und damit auch gesunden Jugend. Dabei ist der Revision der Bildungsartikel der Bundesverfassung (Art. 61a ff.) Rechnung zu tragen. Ein übergreifendes Ziel dieser Revision ist die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz. Die Verfassung verpflichtet Bund und Kantone zu einer engen Zusammenarbeit. Es versteht sich daher von selbst, dass die Legiferierung des Bundes im Bereich von Sport und Bewegung in der Schule in Absprache mit den Kantonen erfolgt.

3.3.5 Sportgrossveranstaltungen

Der Bund soll künftig die Möglichkeit erhalten, internationale Sportgrossveranstaltungen nicht nur zu unterstützen, sondern gegebenenfalls auch koordinierend bei der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken. Eine solche Rechtsgrundlage ist erforderlich, damit Bund und Kantone bei der Regelung der Zusammenarbeit das Instrument der Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV nutzen können. Gerade die Erfahrungen mit der Durchführung der UEFA EURO 2008 haben gezeigt, dass solche Veranstaltungen nur noch in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden (Bund, Kantonen und Gemeinden) auf der einen und dem privatrechtlichen Organisator auf der anderen Seite zu realisieren sind.

Die Durchführung von Sportgrossanlässen eröffnet einem Land oder einer Region die Chance, Wirkungen zu erzielen, die weit über das eigentliche Ziel der Organisation eines Sportanlasses hinausgehen. Die weltweite Ausstrahlung von Sportanlässen und die damit verbundene Präsenz des Austragungslandes in den Medien aller Kontinente leisten einen wesentlichen Beitrag zu Aufbau und Pflege des Images eines Landes. Sportgrossanlässe bieten zudem eine Plattform für verschiedenste Aktivitäten in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Kultur oder Tourismus und tragen so zur Stärkung der nationalen Identität bei.