Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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4 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den Bestimmungen des Erlasses

4.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Die Sport- und Bewegungsförderung soll als Mittel zur Förderung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit Menschen aller Altersgruppen erreichen. Im Gegensatz zum geltenden Gesetz fällt deshalb der Hinweis auf die Zielgruppe Jugend weg. Schon das aktuelle Gesetz erwähnt die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Volksgesundheit als zentrale Zwecke der staatlichen Tätigkeit. Das neue Gesetz nimmt diese Elemente auf und verankert anstelle von "Turnen" den zeitgemässen Begriff "Bewegung". Unter "Bewegung" ist regelmässige, moderate körperliche Aktivität mit dem primären Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen. Die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung richtet sich an alle Altersgruppen, denn Sport und Bewegung bieten in jedem Lebensalter die Chance, die Gesundheit zu fördern und Krankheitsrisiken signifikant zu mindern.

Neben dem neuen Element der Bewegungsförderung bleiben die Anliegen der Sportförderung in derselben Weise bestehen, wie sie bereits im aktuellen Gesetz verankert sind. Sport wird definiert als regelmässige, zielgerichtete Betätigung, die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert. Er basiert auf der Einhaltung von ethischen Leitlinien und akzeptierten Regeln im Umgang mit sich selbst, mit anderen und mit der natürlichen und sozialen Umwelt. Darüber hinaus begünstigt er die Entwicklung und Erhaltung von körperlichen Fertigkeiten sowie der intellektuellen und geistigen Fähigkeiten.

Der Sport ist nicht Selbstzweck, sondern steht im Dienst gesellschaftspolitischer Zielsetzungen. Sport- und Bewegungsangebote erreichen nicht nur die einheimische Bevölkerung, sondern können einen wichtigen Beitrag zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung leisten.

In Artikel 1 werden die vier Hauptstossrichtungen, aus welchen sich die wesentlichen Aufgaben der öffentlichen Hand ableiten, umschrieben. Diese werden mit Wirkungszielen hinterlegt.

Buchstabe a legt das Wirkungsziel für die Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung fest. Unter allgemeiner Sport- und Bewegungsförderung sind alle Massnahmen zu verstehen, welche vorteilhafte Bedingungen für die Ausübung von Sport- und Bewegungsaktivitäten ermöglichen und die Bedeutung von regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivität in der Gesellschaft verankern. Diese Massnahmen richten sich an die gesamte Bevölkerung, d. h. an alle Altersgruppen und Leistungsniveaus. Ziel ist die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivität der Schweizer Bevölkerung.

Buchstabe b umschreibt das Wirkungsziel für die Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der Bildung. Unter Bildung im und durch Sport wird die Entwicklung von körperlichen und geistigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verstanden; dazu gehört auch die Erziehung zu sozialem Handeln, das von Werten, Normen und Zielen geleitet ist. Bildung im und durch Sport dient der persönlichen Entwicklung, der sozialen Integration und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt.