Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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4.2 2. Kapitel: Förderung von Sport und Bewegung

4.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Sport und Bewegungsförderung

Art. 4 Programme und Projekte

Die Fördertätigkeit des Bundes kommt vor allem in der direkten Unterstützung von Programmen und Projekten zum Ausdruck. Bereits das geltende Recht ermöglicht eine solche Unterstützung. Artikel 10 Absatz 2 des geltenden Gesetzes, auf welchen sich die Förderung durch den Bund abstützt, ist hingegen zu offen formuliert und entspricht damit nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips. Deshalb soll neu umschrieben werden, in welcher Art und Weise Programme und Projekte unterstützt werden können.

Primär geht es um eine finanzielle Unterstützung. Der Bund kann aber auch selbst als Initiator von Programmen und Projekten auftreten. Es werden explizit alle Altersgruppen angesprochen. Damit kann auch in Zukunft auf neue Probleme flexibel reagiert werden. Erwachsene und Senioren können oft nicht auf direktem Weg erreicht werden. Mit der Finanzierung von Programmen und Projekten wird eine Möglichkeit geschaffen, definierte Zielgruppen direkt anzusprechen und Angebote bei entsprechender Nachfrage über längere Zeit aufrecht zu erhalten.

Nach Absatz 1 kann der Bund eigene Programme initiieren. In erster Linie wird er jedoch Initiativen Dritter fördern und koordinierend wirken. Weiter wird in Verbindung mit Artikel 27 die Möglichkeit geschaffen, die Finanzierung von Programmen und Projekten durch Leistungsverträge während mehrerer Jahre sicher zu stellen und damit Anreize für längerfristige Planung und Aufrechterhaltung der Angebote zu setzen.

Gemäss Absatz 2 können die Unterstützungsleistungen des Bundes finanzieller Natur sein oder in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Unter Sachleistungen sind nebst konzeptionellen Vorarbeiten und Unterstützung in personeller Hinsicht auch das Bereitstellen von Material und Anlagen durch den Bund zu verstehen.

Art. 5 Unterstützung von Sportverbänden

Absatz 1 hält fest, dass der Bund den Dachverband der Schweizer Sportverbände (heute Swiss Olympic Association) unterstützt. Diese Möglichkeit sieht bereits das geltende Gesetz vor. Der Kreis der zu unterstützenden Verbände soll zudem auf weitere nationale Sportverbände ausgedehnt werden können, die dem Dachverband nicht angehören,, sofern dies im Interesse der Bestrebungen des Bundes zur Sportförderung liegt.

Absatz 2: Sportverbände sind wichtige Partner des Bundes bei der Wahrnehmung seiner Sportförderungsaufgaben, da Sport vor allem in den zahlreichen Sportvereinen stattfindet. Mit der Kompetenz zum Abschluss von Leistungsverträgen erhält der Bund die Möglichkeit, den Kern der Zusammenarbeit festzulegen und ein Instrument, um die Erfüllung dieser Aufgaben sicherzustellen und sie periodisch neuen Anforderungen anzupassen. Leistungsverträge stellen eine heute häufig praktizierte Art der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und von ihr mitfinanzierten