Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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In Buchstabe c wird das Wirkungsziel für die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports festgehalten. Der leistungsorientierte Nachwuchssport zeichnet sich primär durch regelmässiges, planmässiges und zielgerichtetes Training aus. Ziel der Aktivitäten im leistungsorientierten Nachwuchssport ist es, im Spitzensport Fuss zu fassen und zu reüssieren. Spitzensport ist charakterisiert durch ausgeprägten Wettkampfcharakter, das Streben nach Höchstleistungen und Orientierung an internationalen Leistungsvergleichen im Rahmen von Europa- und Weltmeisterschaften oder olympischen Spielen.
Schliesslich legt Buchstabe d das Wirkungsziel für den Bereich "Fairer Sport" fest. Die Förderung von Fairness im Sport bedeutet, ethische Werte im Sport zu vermitteln und konsequent gegen Auswüchse und Missbräuche einzuschreiten. Der Sport soll seine erzieherische Wirkung und Vorbildfunktion entfalten.
Art. 2 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten
Sport- und Bewegungsförderung findet auf allen staatlichen Ebenen statt. Da es sich um eine subsidiäre Aufgabe der öffentlichen Hand handelt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen (Bund, Kantone und Gemeinden) und privaten Sportorganisationen unabdingbar. Das Gesetz erklärt diese Tatsache zum Credo künftiger Bestrebungen im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung. Bei der Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen gilt es, die mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen angestrebte Transparenz und Entflechtung der Aufgaben zu beachten.
Das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz vom 30. November 2000 hält fest, dass "neue Partnerschaften" in der Sportförderung nötig und sinnvoll sind. Die vorgeschlagene Bestimmung zielt denn auch direkt auf die Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit (gemeinsame Plattformen, gemeinsame Organisationen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben) zwischen Staat und Privaten.
In Absatz 1 wird der Vollzug des Gesetzes ausdrücklich als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden dargestellt, wobei mit dem zweiten Satz dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sowohl Kantone als auch Gemeinden umfangreiche eigene Fördertätigkeiten kennen.
Nach Absatz 2 ist die Fördertätigkeit des Bundes subsidiär zum Engagement der Sportverbände und -vereine und weiterer interessierter Kreise, namentlich Veranstalter von profitorientierten Sportveranstaltungen zu verstehen. Der Bund bekennt sich dazu, mit den schweizerischen Sportverbänden zusammenzuarbeiten.
Art. 3 Formen der Förderung
Unter allgemeiner Sport- und Bewegungsförderung sind alle Massnahmen zu verstehen, welche vorteilhafte Bedingungen für Sport- und Bewegungsaktivitäten ermöglichen und das Wissen um die Bedeutung von regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivität in der Gesellschaft verankern. In Artikel 3 wird somit explizit verdeutlicht, dass sämtliche Massnahmen des Bundes - auch solche im Bereich des Leistungssports - letztlich darauf ausgerichtet sind, die Schweizer Bevölkerung insgesamt zu bewegen.