Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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3.4 Finanzielle Aspekte und Umsetzung
Das Konzept des Gesetzesenwurfs knüpft am bisherigen Aufgabenkatalog des Bundes an. Mit Ausnahme der Ausdehnung von Jugend+Sport auf 5-10 Jährige hat das Gesetz keine Zusatzbelastung des Bundeshaushalts zur Folge.
Das Gesetz formuliert verschiedene Wirkungsziele. Die Erreichung dieser Ziele lässt sich unter anderem über die Finanzierung steuern. Dabei wird künftig vermehrt auf Partnerschaften gesetzt. Mit Einbezug der privaten Partner und der Bildung sinnvoller Allianzen für Sport- und Bewegungsförderungsprogramme lassen sich die Wirkungsziele auch ohne zusätzliches finanzielles Engagement des Bundes erreichen. Die schweizerischen Sportverbände sind nach wie vor Milizorganisationen. Aufgrund des hohen Anteils an ehrenamtlicher Arbeit weisen die investierten Mittel des Bundes einen erheblichen Multiplikatoreffekt auf.
Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen ist der Bundesrat zuständig. In ausgewählten Bereichen (vgl. Art. 31 des Entwurfs), die in erster Linie technischer Natur sind, ist eine direkte Delegation an das Departement vorgesehen. Die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes ist dem BASPO aufgetragen, soweit für einzelne Aufgaben nicht explizit andere Bundesstellen zuständig sind. Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird das Bundesamt die Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden und anderen Partnern weiter vertiefen.
3.5 Zukunft der Eidgenössischen Sportkommission
Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) hat nach den aktuellen Rechtsgrundlagen die Aufsicht über die EHSM sowie Jugend+Sport auszuüben, Anträge auf Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung von Turnen und Sport zu stellen und deren vorschriftsgemässe Verwendung zu überwachen sowie die sportwissenschaftliche Forschung zu koordinieren. Zudem ist sie beratendes Fachorgan des Bundes für Fragen von Turnen und Sport.
Mit der Bildung eines Bundesamtes im Jahre 1998 sind die Aufgaben der ESK bedeutungslos geworden. Insbesondere sind deren Aufgaben im Bereich der Aufsicht heute obsolet, da das Bundesamt bereits der departementalen Aufsicht untersteht. Nach der Eingliederung der ehemaligen Eidgenössischen Turn- und Sportschule in die Bundesverwaltung bedarf es keiner Kommission mit hoheitlichen Aufgaben mehr. Demzufolge müssen die Aufgaben der ESK auch nicht mehr im Gesetz erwähnt werden.
Es steht dem Bundesrat, dem zuständigen Departementsvorsteher oder auch dem Amt jederzeit frei, bei Bedarf beratende Kommissionen einzusetzen. Dieser Fall kann eintreten, wenn für eine bestimmte Fragestellung verwaltungsintern das notwendige Wissen nicht vorhanden ist oder die ausgewogene Zusammensetzung eines Gremiums für die Beratung des Bundesrates in gesellschaftlich relevanten Themen bedeutsam ist. Die Entwicklung der nächsten Jahre wird zeigen, ob es nach wie vor eines solchen Gremiums bedarf.