Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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Die derzeitigen Dopinglisten im Anhang zur Dopingmittelverordnung stimmen inhaltlich mit den Dopinglisten der Europaratskonvention bzw. der Welt-Anti-Doping-Agentur überein. Neu sollen auf Grund der gegenwärtigen praktischen Bedeutung und in Berücksichtigung der gesetzgeberischen Tendenzen anderer Staaten im Bereich Doping die Anabolika, das Hormon EPO und Wachstumshormone auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurieren; als strafbare Dopingmethoden ist an die Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff (z.B. Blutdoping) und das Gendoping zu denken.
Art. 20 Dopingkontrollen
Heute beruhen die Dopingkontrollen des privatrechtlichen Sports auf einer freiwilligen Einverständniserklärung des Sportlers oder der Sportlerin. Diese Praxis ist rechtlich nicht ganz unbedenklich, da die Nichtabgabe einer Erklärung entweder zum Ausschluss vom jeweiligen Sportereignis oder zum Verlust der Sportlerlizenz führen kann. Eine entsprechende Erklärung kann kaum mehr als freiwillig angesehen werden, was unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit problematisch ist. Mit einer klaren Grundlage im Gesetz wird die Möglichkeit zur Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit geschaffen, womit Zweifel an der Zulässigkeit der Einverständniserklärung behoben sind.
Art. 21 Strafbestimmungen
Das geltende Sportförderungsgesetz enthält die drei Art. 11c, 11d und 11f mit strafrechtlichem Inhalt. Sie zielen primär darauf ab, Personen im Umfeld der Sportler zu bestrafen. Der Eigenkonsum von Dopingmitteln und die Eigenanwendung von Dopingmethoden bleiben straflos. An diesem inhaltlichen Grundkonzept der geltenden Doping-Strafnormen, nämlich erstens vorrangige Sanktionszuständigkeit der Sportverbände und zweitens Bestrafung des Sportlerumfelds, aber keine Kriminalisierung des Sportlers, wird festgehalten. Es trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass die Sanktionen durch den Sport selbst grössere generalpräventive Wirkung haben als die Strafdrohungen des Staates.
Diese Einschätzung wird auch von einer überwiegenden Mehrheit der Staatengemeinschaft geteilt. Eine staatliche Sanktionierung des Sportlers wäre mit langwierigen Verfahren verbunden. Dies gilt insbesondere in Fällen mit einer internationalen Anknüpfung. Letztlich wären die staatlichen Strafverfolgungsorgane mit einer neuen Aufgabe betraut, ohne dass daraus für die Gesellschaft und den Sport ein entsprechender Nutzen folgen würde.
Mit der Bestrafung des Umfeldes wird dem Sportler der Zugang zu Dopingmitteln und die Anwendung von Dopingmethoden soweit als möglich erschwert. Verfahren gegen Dritte, die Sportlerinnen und Sportler mit Doping versorgen, lassen sich durch die zuständigen Organe der Sportverbände nur ausnahmsweise durchführen. Hier muss grundsätzlich die staatliche Strafuntersuchung einsetzen.
Die seit dem 1. Januar 2002 geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit von Doping zeigen Schwachstellen bei der Rechtsanwendung. So sind die geltenden Doping-Strafnormen mehrfach auslegungsbedürftig („reglementierter Wettkampfsport“, „zu Dopingzwecken“) und lückenhaft. Zu Verurteilungen von