Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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1.3.6 Erarbeitung der Vorentwürfe
Gestützt auf diese Gutachten und Grundlagen und nachdem sich auch die BPUK an ihrer Generalversammlung vom 20. April 2006 grundsätzlich für eine Teilvereinheitlichung des öffentlichen Beschaffungswesens durch Bundesgesetz ausgesprochen hatte, wurde ein Vorgehen nach Modell C gewählt. Eine gemischte, breit abgestützte Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundes und der Kantone erarbeitete Vorentwürfe für ein Bundesgesetz sowie eine Verordnung. Diese schlug vor, dass das Bundesgesetz und die Verordnung sowohl für den Bund als auch für die Kantone gelten sollten. Inhaltlich stellte die Arbeitsgruppe auf die bestehende verfassungsrechtliche Kompetenz gemäss Art. 95 BV ab. Im Gesetz sollten die international geltenden beschaffungsrechtlichen Grundsätze übernommen und die binnenmarktrelevanten Grundsätze für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ins Bundesgesetz überführt werden. In der Verordnung wären vorab die direkt anwendbaren übergeordneten Normen des WTO-Übereinkommens übernommen worden, wo ohnehin kein oder nur marginaler Spielraum zur Umsetzung besteht.
Die BPUK lehnte diese Vorentwürfe ab. Sie betrachtete das Gesamtpaket nicht als zielführend und teilte mit, dass die Kantone weiterhin sowohl die Umsetzung der staatsvertraglichen Bestimmungen als auch das interkantonale Beschaffungsrecht selber mittels Konkordat regeln wollten. Im Rahmen einer Aussprache auf politischer Führungsebene zwischen Vertretern des Bundes und der Kantone wurden indes die grossen volkswirtschaftlichen Vorteile einer Teilvereinheitlichung gewürdigt. Gestützt darauf wurde entschieden, die Vernehmlassung über einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz durchzuführen, das sowohl für den Bund als auch für die Kantone gelten würde (Modell der Teilvereinheitlichung). Den von der BPUK vorgebrachten inhaltlichen Hauptanliegen der Kantone wurde durch eine Überarbeitung der Vorentwürfe Rechnung getragen.
Die neuen Vorentwürfe überführen insbesondere die direkt anwendbaren Bestimmungen des übergeordneten WTO-Übereinkommens ins schweizerische Recht mit einheitlicher Geltung für Bund und Kantone. Es werden zudem gesamtschweizerisch einheitliche beschaffungsrechtliche Grundsätze und Regelungen für einen funktionierenden Binnenmarkt vorgeschlagen. Den Kantonen verbleibt gemäss den jeweiligen verfassungsmässigen Kompetenzen in wichtigen Gebieten gesetzgeberischer Spielraum.29 Die Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen, die sich lediglich an die Bundesbeschaffungsstellen richten. Die Kantone sind in den ihnen vorbehaltenen Bereichen autonom und können hierzu ein Konkordat abschliessen.
Die Teilvereinheitlichung für Bund und Kantone bringt mit sich, dass viele Regelungen, die sich bisher in der VoeB befanden, neu auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Dies führt im Vergleich zum heutigen BoeB im vorliegenden Vorentwurf BöB (VE BöB) zu einer Verdichtung der Normen (neu ca. 85 Artikel statt wie bisher 35 Artikel). Die Verordnung wird aber voraussichtlich entsprechend verkürzt (ca. 25-30 Artikel statt wie bisher 70 Artikel). Zudem werden durch die Teilvereinheitlichung mehrere hundert kantonale Normen hinfällig.
29Zum Konzept, s.a. Ziffer 2.4.