Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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die Beachtung der durch das Entsendegesetz31 festgehaltenen Bestimmungen, wodurch möglicherweise inländische Anbieterinnen benachteiligt würden? Und welche Regelung soll im Binnenmarkt gelten? Muss eine Anbieterin aus dem Kanton Aargau auf der Baustelle im Kanton Basel Land ihre eigenen oder (auch) diejenigen Vorschriften des Kantons Basel Land einhalten? Die Vorlage schlägt vor, dass für Anbieterinnen ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich die Bestimmungen am Ort der Leistung oder mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gelten sollen. Für Anbieterinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz ist grundsätzlich das Herkunftsprinzip anwendbar. Diese bereits heute geltende Binnenmarktregelung der Kantone dehnt sich somit auf den Bund aus (vgl. Art. 25 Abs. 3 VE BöB).

Einer Klärung bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls welchen gesellschaftlich relevanten Kriterien ohne direkten Bezug zur Leistung (sog. leistungsfremde Kriterien) mit dem Beschaffungsrecht mehr Gewicht verliehen werden soll. Sollen beispielsweise Unternehmen belohnt werden, die Lehrlinge ausbilden?32 Die Vorlage schlägt vor, dass die Beschaffungsstelle dann die Lehrlingsausbildung berücksichtigen soll, wenn gleichwertige Angebote vorliegen (vgl. Art. 39 Abs. 5 VE BöB).

Zur Diskussion steht die Frage nach dem Schicksal eines vorzeitig, also vor Rechtskraft des Entscheids über die aufschiebende Wirkung, abgeschlossenen Vertrages. Richtet sich das Schicksal eines solchen Vertrags ausschliesslich nach den zivilrechtlichen Normen? Oder soll – nach dem Muster des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) – ein solcher Vertrag nichtig oder ungültig sein? Die Vorlage schlägt zwei Varianten zur Diskussion vor (Art. 43, Art. 43a und vgl. auch Art. 78 Abs. 2 VE BöB).

Auf Stufe der Bundesbeschaffungen wird schliesslich das Rechtsschutzsystem hervorgehoben, insbesondere die Frage nach der aufschiebenden Wirkung, die einer politischen Meinungsbildung bedarf. Obwohl das geltende Recht den Grundsatz enthält, dass einer Beschwerde gegen einen Zuschlag keine aufschiebende Wirkung zukommt, wurde zufolge übergeordneten WTO-Rechts den Beschwerden oftmals die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies führte in der Praxis teilweise zu unbefriedigenden Situationen mit hohen Kostenfolgen für die öffentliche Hand. Gerade im Zug der Erstellung der NEAT-Alpentransversale führten die Rechtsmittelverfahren, im Besonderen die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zu grossen zeitlichen Verzögerungen und damit zu ausgesprochen hohen Folgekosten. Diese Ausgangslage gab und gibt aus volkswirtschaftlicher Sicht Anlass zu kritischen Fragen. Diese Vorlage schlägt deshalb für den Bund ein neues System der aufschiebenden Wirkung vor:

• Die Regel ist, dass einer Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.

• Die Beschaffungsstelle kann diese gemäss Art. 55 des Verwaltungsverfah-

31Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen

für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer SR 823.20).

32Motion Galladé vom 10. März 2004 (04.3061), Lehrlingsausbildung als Vergabekriterium

für öffentliche Aufträge.