Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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rensgesetzes33 aber entziehen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Erhebt eine Anbieterin Beschwerde gegen diesen Entzug, hat das Gericht innert 30 Tagen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Entscheidet es nicht innert dieser Frist, tritt der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Kraft. Dieses System zielt darauf ab, das Rechtsmittelverfahren abzukürzen, ohne aber die Rechtsmittelfristen der Anbieterinnen zu verkürzen. Eine Beschleunigung wird einerseits dadurch erreicht, dass die Beschaffungsstelle ihre Position bereits beim Zuschlagsentscheid bekannt macht und somit nur eine Rechtsschrift (Beschwerde) vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung notwendig ist. Andererseits wird das Verfahren beschleunigt, weil das Gericht die Frage der aufschiebenden Wirkung innert einer bestimmten Frist zu beurteilen hat.

• Für gewisse Grossprojekte im Interesse des Landes oder eines grossen Teils davon, deren Erfüllung innert einer Frist verlangt wird und bei denen deshalb ein Aufschub des Vertragabschlusses zum Vornherein als unverhältnismässig beurteilt werden müsste, sowie bei Beschaffungen im sicherheits- oder rüstungspolitischen Bereich soll der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung erteilt werden können.

2.3 Flexibilisieren

Das geltende Beschaffungswesen beruht auf der Beschaffung standardisierter Güter und Dienstleistungen. Für Beschaffungen, die eine intensive Kommunikation zwischen der Beschaffungsstelle und den Anbieterinnen erfordern (bspw. komplexe Informatikdienstleistungen, Bauplanungs-, Forschungs- und Entwicklungsleistungen), hat sich das formalisierte Verfahren als zu rigide erwiesen. Eine Flexibilisierung soll nun zu mehr Spielraum bei der Durchführung komplexer Beschaffungen und teils auch zu kürzeren Verfahren führen. Den Beschaffungsstellen werden verschiedene, teilweise neue Elemente zur Ausgestaltung der jeweiligen Beschaffungsverfahren zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 44 ff. VE BöB).

Zur Erarbeitung von Lösungen oder Vorgehensweisen wird das Element des Wettbewerbs neu im Gesetz verankert. Die möglichen Formen des Wettbewerbs werden indessen nicht mehr bestimmt. Um flexibel und spartengerecht zu bleiben, wird deren Ausgestaltung der Praxis bzw. den jeweiligen Verbänden überlassen. Zudem wird das Element des Dialogs geschaffen. Dieser bietet sich beispielsweise für die Beschaffung von intellektuellen Dienstleistungen an. Bei einem Dialog können die vorgeschlagenen Lösungswege und Vorgehensweisen mit der einzelnen Anbieterin diskutiert und weiter entwickelt werden. Eine Beschaffungsstelle kann auch lediglich das Ziel, welches mit einer Beschaffung erreicht werden soll, in der Ausschreibung umschreiben (sog. funktionale bzw. finale Ausschreibung, vgl. Art. 21 Abs. 2 VE BöB). Damit kann den laufenden Entwicklungen auf dem Markt besser Rechnung getragen werden. Zur Klärung der offenen Fragen und zwecks Optimierung des Angebots steht das Element der Verhandlungen zur Verfügung.

Diese Elemente, die den Beschaffungsstellen zu mehr Flexibilität bei den Beschaffungen verhelfen sollen, berühren das den Kantonen verfassungsrechtlich vorbehaltene Gebiet des wirtschaftlichen Einsatzes ihrer öffentlichen Mittel. Deshalb können

33Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR

172.021).