Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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Das Gesetz will den Beschaffungsstellen und den Anbieterinnen – unter Vorbehalt der beschaffungsrechtlichen Grundsätze wie Transparenz und Gleichbehandlung der Marktteilnehmer – möglichst grossen Handlungsspielraum eröffnen. Deshalb sollen die vom übergeordneten Recht eingeräumten Möglichkeiten weitestgehend genutzt werden können. Wo eine Einschränkung dennoch vorgeschlagen wird, steht es den Kantonen frei, dieser Empfehlung nicht oder nur teilweise zu folgen.

Dementsprechend tangiert das vorliegende Bundesgesetz die den Kantonen verfassungsrechtlich vorbehaltenen Regelungskompetenzen nicht (Ausnahme: Art. 27 Bst. d VE BöB, Ausschlussgrund bei Wettbewerben). Die Kantone sind autonom bei ihrer Organisation und Verfahrensausgestaltung sowie beim Einsatz ihrer öffentlichen Gelder.38 Mit anderen Worten: Es steht den Kantonen frei, wie sie ihre Beschaffungsstellen organisieren und wie sie im Rahmen der übergeordneten, internationalen Mindestvorgaben den Rechtsschutz und die kantonalen Rechtsmittelverfahren ausgestalten wollen. Die Kantone dürfen gestützt auf die „kann-Normen“ in gewissen Regelungsbereichen vom Gesetz abweichen und eigene Vorschriften erlassen. Bei weiteren Themenbereichen können die Kantone die vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten und Elemente einschränken oder ausschliessen. Dies gilt insbesondere für Verfahrenselemente, bei denen der Einsatz öffentlicher Gelder der Kantone betroffen ist. Beispielsweise können Verhandlungen und sog. „Abgebotsrunden“ von den Kantonen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Eines der Harmonisierungsziele bezieht sich auf die Schwellenwerte. Vielenorts wurde gewünscht, eine Erhöhung der Schwellenwerte im Dienstleistungsbereich auf internationaler Ebene anzustreben. Im Zeitpunkt der Vernehmlassungseröffnung war noch offen, ob diese erhöht werden können. Die Handelspartner der Schweiz sind nicht gewillt, die international erreichte Harmonisierung der Schwellenwerte bei den Vergabestellen der Zentralregierungen in Frage zu stellen. Viele betrachten aber eine Erhöhung der Schwellenwerte als Abschottung und Einschränkung des im Jahre 1994 erreichten Marktzugangs. Eine Erhöhung der Schwellenwerte wird bei den Handelspartnern zumindest eine gleichwertige Erhöhung gegenüber schweizerischen Anbieterinnen auslösen. Die innerschweizerische Vereinheitlichung der Schwellenwerte hängt aber nicht zuletzt vom Ausgang der GPA-Verhandlungen ab. Der Vorentwurf basiert zwar weitgehend auf den heute geltenden internationalen Schwellenwerten, schlägt aber dennoch eine gewisse innerschweizerische Vereinheitlichung vor. Dabei werden mehrmals die heute kantonal massgebenden Schwellenwerte für die schweizweite Harmonisierung herangezogen. Den Kantonen und dem Bundesrat bleibt die Senkung der Schwellenwerte vorbehalten (Art. 15 VE BöB).

Zur weiteren Förderung der Harmonisierung wird die „Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz“ als Koordinationsstelle eingesetzt. Zudem werden einheitliche Minimalanforderungen an die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt.

38Verfassungsmässige Ausgangslage, vgl. unten Ziffer 11.2, sowie Biaggini, Verfassungs-

studie, a.a.O.