Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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müssen. Den föderalistischen Bedenken der Kantone wird im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzlage Rechnung getragen.
• Die Mehrzahl der Grundanliegen der Kantone konnte aufgenommen werden. Dort, wo dies nicht möglich war, wird den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu erlassen.
• Den Anliegen der Wirtschaft und der Lehre, die eine möglichst weitgehende Harmonisierung des schweizerischen Beschaffungsrechts unterstützen, wird ebenfalls Rechnung getragen.
• Das zufolge einer Teilvereinheitlichung geschätzte wirtschaftliche Einsparungspotenzial von jährlich ca. 400 Mio. Franken für Bund, Kantone und Gemeinden (vgl. hinten Ziffer 9.1.1) kann weitgehend ausgeschöpft werden.
• Ein rasches Inkrafttreten des revidierten Rechts kann in Aussicht gestellt werden. Der Zeitfaktor ist dabei in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Erstens wird das Wirtschaftswachstum früher angekurbelt, was dem bundesrätlichen Ziel entspricht, und zweitens wird das revidierte WTO-Übereinkommen zeitgerecht ins nationale Recht umgesetzt, was der Schweiz erlaubt, ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten.
3.3 Vor- und Nachteile der aufschiebenden Wirkung
Im Allgemeinen sprechen wichtige öffentliche Interessen, vor allem Praktikabilitätsüberlegungen, gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsmittelverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen:
• Die aufschiebende Wirkung verhindert einen beschaffungsrechtskonformen Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 43 VE BöB).
• Damit besteht die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten bei der Beschaffung.
Argumente für die aufschiebende Wirkung sind:
• Ein rechtswidriger Entscheid (z.B. Zuschlag) kann aufgehoben werden.
• Die Beschwerdeführerin wird nicht lediglich auf den Schadenersatzweg verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Regel ein grösseres Interesse, weiterhin am Beschaffungsverfahren teilzunehmen und allenfalls die Leistung zu erbringen, als rein finanziell entschädigt zu werden.
• Die Beschaffungsstelle kann ebenfalls ein Interesse daran haben, dass ein Entscheid aufgehoben und das Verfahren wiederholt wird. Sie darf in einem neuen Entscheid die besser qualifizierte Anbieterin, beziehungsweise das wirtschaftlich günstigere Angebot berücksichtigen und muss der Beschwerdeführerin keinen Schadenersatz zahlen.
Gestützt darauf wird vorgeschlagen, dass bei Bundesbeschaffungen auf einen lediglich auf Schadenersatz abzielenden Rechtsschutz verzichtet wird. Wie sich aber bei Beschaffungen im Zusammenhang mit der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale NEAT gezeigt hat, fallen vorab bei Grossprojekten die Nachteile der aufschiebenden Wirkung ausserordentlich stark ins Gewicht. Deshalb wird hierfür eine differenzierte Lösung vorgeschlagen (vgl. Ziffer 2.2, letzter Abschnitt sowie Ziffer 8, Erläute-