Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten

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5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

5.1 Rechtsvergleich

Im öffentlichen Beschaffungswesen bestehen zahlreiche internationale Abkommen, allen voran das WTO-Übereinkommen. Dieses Abkommen gibt nicht nur Grundsätze vor, sondern konkretisiert diese auch in einem hohen Detaillierungsgrad. Die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten unterscheiden sich aber immerhin in denjenigen Punkten, welche das WTO-Übereinkommen bewusst offen liess oder deren Regelung es an die Mitgliedsstaaten delegierte. Gesichtet wurden deshalb die Rechtserlasse zahlreicher Industriestaaten. Aus diesem Vergleich ergaben sich vielfältige Impulse für den vorliegenden Vorentwurf. Mitberücksichtigt wurden sodann auch die Inhalte der laufenden Revision des WTO-Übereinkommens.

5.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat am 21. Juni 199941 mit der europäischen Gemeinschaft das Bilaterale Abkommen Schweiz-EG42 abgeschlossen. Es trat für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft. Das Abkommen verfolgt zwei Stossrichtungen: Einerseits wurde der Geltungsbereich des GPA auf die Bezirke und Gemeinden ausgeweitet und andererseits wurden zusätzlich bestimmte Sektoren liberalisiert. Das Abkommen wurde autonom vom Bund (Anpassung VoeB) und den Kantonen (Revision IVöB) umgesetzt. Der vorliegende Revisionsentwurf führt die Umsetzung in einen Erlass zusammen.

Das GPA und damit das schweizerische Beschaffungsrecht sind stark von den Richtlinien43der EU geprägt. Die vier Beschaffungsrichtlinien wurden im Jahre 2004 revidiert und enthalten zahlreiche Neuerungen. Sie traten für alle Mitgliedsstaaten spätestens am 1. Februar 2006 in Kraft. Ausserdem wurden die beiden Rechtsmittelrichtlinien im Beschaffungsrecht punktuell geändert.

6 Umsetzung

6.1 Geplante Umsetzung beim Bund

Die Umsetzung des revidierten Gesetzes erfolgt auf Bundesebene, soweit erforderlich, mittels Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Der provisorische Vorentwurf für diese Verordnung (Vorentwurf VöB; VE VöB) umfasst zurzeit weniger als 30 Artikel. Er ist somit wesentlich kürzer als die heute bestehende Verordnung, welche 81 Artikel umfasst. Dies ist eine Folge der Teilvereinheitlichung: Alles was den Bund und die Kantone betrifft, wird nun auf Gesetzesstufe geregelt. Der VE VöB betrifft somit nur die Beschaffungsstellen des Bundes. Die Kantone können in dem vom VE VöB geregelten Bereich eigenständig Bestimmungen erlassen. Der provisorische Inhalt des VE VöB umfasst im Wesentlichen Folgendes:

41Da sich der Abschluss verzögerte, brachten die EU und die EFTA-Staaten in ihrem An-

nex 2 GPA entsprechende Vorbehalte an, womit den schweizerischen Unternehmen zwischenzeitlich für bestimmte Vergaben der Rechtsmittelweg versperrt blieb.

42Vgl. Fn 3.

43Vgl. Fn 10.