Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/117: Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) · 103 Seiten
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rungen zu Art. 76 VE BöB). Das Rechtsmittelverfahren und damit auch die Frage der aufschiebenden Wirkung werden nur für Bundesbeschaffungen geregelt. Die Kantone können für kantonale Beschaffungen andere Lösungsansätze wählen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VE BöB).
3.4 Vor- und Nachteile der beiden Lösungsansätze für das Schicksal verfrüht abgeschlossener Verträge
Ein Vertrag, der vor dem beschaffungsrechtlich zulässigen Zeitpunkt abgeschlossen wird, hindert die Beschaffungsstelle nicht, den Zuschlag zu widerrufen. Er hindert auch das Gericht nicht, den angefochtenen Zuschlag aufzuheben.39 Andernfalls könnte die Beschaffungsstelle durch einen vorzeitigen Vertragsabschluss (so genannter „verfrüht“ abgeschlossener Vertrag) die Schranken des Beschaffungsrechts umgehen. Eine wirksame Durchsetzung des Beschaffungsrechts könnte nicht gewährleistet werden.
Wird ein Vertrag dennoch „verfrüht“ abgeschlossen und in der Folge der Zuschlag aufgehoben, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit dieses Vertrages und dessen Abwicklung. Soll das Beschaffungsrecht klären, welchem Schicksal ein Vertrag unterliegt, der unter Missachtung der beschaffungsrechtlichen Normen vorzeitig abgeschlossen wurde? Diese Frage wird mittels Varianten (vgl. Art. 43 und Art. 43a VE BöB) zur Diskussion gestellt.
Gegen eine Regelung im Beschaffungsrecht spricht vor allem:
• Es ist nicht Aufgabe des Beschaffungsrechts, diese Frage zur regeln.40
Dafür spricht vor allem:
• Die Rechtssicherheit wird für alle Beteiligten erhöht.
Wird eine Bestimmung gemäss der Variante von Art. 43a VE BöB eingeführt, sind konsequenterweise auch die ähnlich gelagerten offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zu klären: Was soll beispielsweise gelten, wenn ein Vertrag in wesentlichen Punkten vom Zuschlag abweicht oder wenn der Zuschlag widerrufen wird? Schliesslich gilt es festzulegen, welche Rechtsfolgen (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, andere Folgen) in welchem Fall angemessen sind.
Für weitergehende Erläuterungen wird auf Ziffer 8, Art. 43a VE BöB verwiesen.
4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Es ist zu erwarten, dass die Beschaffungsstellen und die mit dem Beschaffungsverfahren befassten Behörden keine oder lediglich nicht ins Gewicht fallende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen müssen.
Vorbehalten bleibt die Schaffung einer gesamtschweizerischen Statistik. Das zuständige Amt soll auf Verordnungsstufe noch bestimmt werden. Das Bundesamt für Statistik hat darauf verzichtet, diese Aufgabe in das statistische Mehrjahresprogramm des Bundes 2008-2011 aufzunehmen. Der Bundesrat könne jedoch neue Erhebungen der Bundesstatistik jederzeit in den Anhang der Statistikerhebungs-Verordnung vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1) aufnehmen, auch wenn sie nicht im Statistischen Mehrjahresprogramm bereits geplant sind.
39 Vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 20. April 2005, VB.2005.00068.
40 Vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 20. April 2005, VB.2005.00068.